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Quellensteuererstattung # Verschenken Sie kein Geld!

Ab dem 1. Januar 2021 wurde in der Schweiz das neue Steuerkonstrukt, die sog. Quasi-Ansässigkeit (hier: Besteuerungsrecht in der Schweiz für die im Ausland ansässigen Personen), eingeführt.


Diese ausländischen Personen, die die Voraussetzungen an die Quasi-Ansässigkeit erfüllen, können ab dem 01.01.2021 für jedes Jahr bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bei der Schweizer Steuerverwaltung einreichen. 

 

Die Voraussetzungen für die Quasi-Ansässigen liegen vor, sofern im jeweiligen Veranlagungsjahr mindestens 90% der weltweiten Bruttoeinkünfte (incl. die des Ehegatten) in der Schweiz nach den schweizerischen Steuervorschriften steuerpflichtig sind. 

 

Folgendes Beispiel kann eine Steuerberatung, die empfohlen wird, nicht ersetzten:

 Frau A wohnt in Konstanz. Sie ist verheiratet, hat drei schulpflichtige Kinder. Sie hat eine Stelle in Bern. Sie bezieht einen Bruttolohn i. H. v. CHF 100.000 p.a.

Sie arbeitet von Montag bis Freitag in der Schweiz und kommt nur an den Wochenenden nach Deutschland. Ihr Ehemann ist zuhause und betreut die Kinder. Sie wohnen in einer eigenen Wohnung (Schweizer Eigenmietwert beträgt CHF 25.000; in Deutschland wird der Eigenmietwert nicht besteuert). Somit beträgt weltweites Bruttoeinkommen des Ehepaars aus Schweizer Sicht: CHF 125.000. In der Schweiz wären davon CHF 100.000, da die Wohnung in Deutschland liegt, was 80 % des Welteinkommens betrifft, zu versteuern. Der Antrag auf die ordentliche Veranlagung in der Schweiz wird abgelehnt, da die 90 % Grenze unterschritten ist.

 

Die Schweizer Steuer auf Eigenmietwert als fiktives Einkommen ist in der Schweiz rechtlich umstritten und könnte demnächst wegfallen. In diesem Fall könnte der Anspruch auf die ordentliche Veranlagung in dem o.g. Fall in der Schweiz zu einem späteren Zeitpunkt bestehen.

 

Verlierer der neuen Besteuerung 

 

Die bisherige Regelung einer Tarifkorrektur/Quellesteuererstattung der doppelten Wohnkosten, Reisekosten etc. entfällt ab VZ 2021. Viele Wochenaufenthalter, die nicht genau rechnen oder sich nicht beraten lassen, werden Verlierer der neuen Besteuerung sein.

 

Die Beratung ist insbesondere für die Grenzgänger, bei denen die Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung aufgrund der folgenden Regelung vorliegt, zu empfehlen: 

 

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt dann vor, wenn die Rückkehr an ihren Wohnsitz aus den beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr der unselbstständig erwerbstätigen Person nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Strassenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt.

 

Von einem Nichtrückkehrtag ist bei der vorliegenden Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist. 

 

Was ist zu tun? Welche Fristen vor allem in der Schweiz sind zu beachten, sofern Ihr Schweizer Arbeitgeber zu viel Steuern einbehalten hat? Möchten Sie mehr darüber und über die Dienstleistungen der Kanzlei A-S-C-L Leistner und Partner, Steuerberater und Treuhänder erfahren? Rufen Sie uns unter + 41 (0) 71 508 20 99 an.

 

Dank www.quellenbesteuert.ch können Sie Ihre Besteuerung online prüfen lassen und Ihre Steuerrückerstattung online zurückfordern. Verpassen Sie nicht die Frist 31.03! Verschenken Sie kein Geld!