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STEUERBERATER & TREUHÄNDER

Verständigungsverfahren (CH-DE)

Die Schweiz und Deutschland haben die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit vielen Staaten weltweit abgeschlossen. Die meisten dieser DBA folgen dem international abgestimmten und einheitlichen OECD-Musterabkommen. Doppelbesteuerungskonflikte können trotzdem auftreten, sei es, dass die in den DBA enthaltenen Kollisionsnormen schlicht missachtet werden oder, weil die Sachverhalte von den betroffenen Ländern unterschiedlich beurteilt oder die DBA-Normen unterschiedlich ausgelegt werden. 

Im OECD-Musterabkommen finden sich die Regelungen über Verständigungsverfahren. Steuerpflichtige, die der Meinung sind, dass ihre Besteuerung gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen oder die EU-Schiedskonvention verstösst, können ein Verständigungsverfahren beantragen. Da das Verständigungsverfahren dazu dient, bei Steueransprüchen zwischen den verscheidenen Staaten eine Lösung zu finden, sind die Verfahrensbeteiligten allein die beteiligten Vertragsstaaten, nicht der Steuerpflichtige selbst. Verständigungsverfahren können erst beantragt werden, wenn die Steuerpflichtigen die administrativen Schritte für die in den DBA ggf. vorgesehenen Entlastungen von den ausländischen Steuern nach den jeweiligen Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates und des anderen betreffenden Staates unternommen haben und diese erfolglos waren. 

 

Fristen

Gemäss Artikel 25 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens kann eine steuerpflichtige Person Doppelbesteuerungskonflikte der zuständigen Behörde des Staates ihrer Ansässigkeit unterbreiten, und zwar ungeachtet der innerstaatlichen Rechtsmittelordnung. Dabei ist eine Frist von drei Jahren seit der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer abkommenswidrigen Besteuerung geführt hat, zu beachten. Steht bei internationalen Sachverhalten fest, dass der innerstaatliche, rechtskräftig festgesetzte Steueranspruch unter Missachtung der DBA-Bestimmungen ergangen ist und in einem Verständigungsverfahren eingeschränkt werden müsste, wird aufgrund der effektiven Doppelbesteuerung von einem Revisionsgrund ausgegangen, der aus verfahrensökonomischen Gründen auch ohne Verständigungsvereinbarung revisionsweise geltend gemacht werden kann.

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Kontakt

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