A-S-C-L Leistner & Partner

STEUERBERATER & TREUHÄNDER

Wegzugsbesteuerung DE-CH

Steuern? Nein. Danke. Seien Sie doch nicht besteuert.

Lieber Wohnsitzwechsel in die Schweiz? Was auf dem ersten Blick einfach erscheint, ist komplex.

Vor allem, wenn Sie Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft halten. Eine mögliche juristische Empfehlung wäre eine Umwandlung in eine Personengesellschaft (oder in eine a-typische stille Gesellschaft). Für die Erledigung der Steuerpflichten kommt man hier kaum ohne einen guten Steuerberater aus.


Folgen der Umwandlung in eine Personengesellschaft

Im Fall einer Umwandlung in eine Personengesellschaft wäre eine Steuerüberraschung bei der Komplexität einprogrammiert, da eine Personengesellschaft weiterhin ihren Sitz in Deutschland haben muss. Bei der Auswanderung eines geschäftsführenden Gesellschafters trifft dies aber nicht zu. Die Folge wäre eine sog. „Enstrickungsbesteuerung“ von Personengesellschaft in Deutschland, die vereinfacht gesagt im Fall einer Kapitalgesellschaft „Wegzugsbesteuerung“ heisst. Die beiden Varianten haben eine Aufdeckung stiller Reserven zur Folge.

Doppelbesteuerung

Auch nach Umzug besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA CH-DE. Die Gewinne einer Unternehmung eines Staates können nur in diesem steuerpflichtig werden. Dies ist der Fall auch bei Einkünften aus Beteiligungen an Personengesellschaften. Diese sind am Wohnsitz der Gesellschafter der Besteuerung zu unterwerfen.

Eine Ausnahme wäre gegeben, sofern die Unternehmung ihre gewerbliche Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet des anderen Staates in einer Betriebsstätte, die in dem anderen Staat liegt, ausübt, was bei der Auswanderung eines geschäftsführenden Gesellschafters i.d.R. nicht der Fall wäre.


Sonderregeln für EU-/EWR-Staatsangehörige & Grenzgänger

Wegzugssteuer-Stundung für EU-/EWR-Bürger auch auf Schweiz ausdehnen
▪ Laut EuGH-Urteil Martin Wächtler (C-581/17) gilt Freizügigkeit auch gegenüber CH.
▪ Keine Sicherheiten/Zinsen für Stundung – wie bei EU-Wegzug.

Steuerliche Gleichstellung für Grenzgänger sichern
▪ Schweiz kann durch Progressionsvorbehalt benachteiligen, hier gezielte Strukturierung notwendig.

Erbschaft, Wegzug und Steuerfalle: Die versteckten Risiken bei deutsch-schweizerischen Nachfolgen

Praxis-Beispiel

Ein deutscher Unternehmer (X) stirbt in Köln und hinterlässt seiner Tochter (Y), ansässig in der Schweiz, Beteiligungen:

  • GmbH (DE) und AG (CH) – mit positiven Werten,

  • LLC (USA) – mit negativem Wert.

Y hält jeweils ≥25 % Beteiligung. X war unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland.

Konsequenzen der Vermögensnachfolge

1 Fiktionale Veräußerung – Einkommensteuerpflicht in Deutschland

  • Alle Kapitalbeteiligungen gelten als „verkauft“ (§ 6 AStG).

  • Der Verlust aus der LLC kann steuerlich nicht verrechnet werden (BFH).

  • Auch bei ausländischem Erben: Erbschaftsteuer fällt in Deutschland zusätzlich an.

2 Dreifachbesteuerungsgefahr

  • Einkommensteuer (DE)

  • Erbschaftsteuer (DE)

  • Möglicherweise Erbschaft- oder Einkommensteuer in USA bei US-Staatsbürgerschaft

Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuervermeidung bei Wegzug

Optionen:

  • Stundung der Steuer bei Rückkehrabsicht (§ 6 Abs. 3–5 AStG): max. 10 Jahre mit Sicherheitsleistung; bei EU-/EWR-Staaten unverzinst & ohne Sicherheiten – nach EuGH auch Schweiz!

  • Wertkorrektur bei späterem Veräußerungsverlust (§ 6 Abs. 6 AStG): Steueranpassung bei gesunkenen Anteilswerten möglich.

Strategien zur Gestaltungsoptimierung

 

  • Einlage in eine originär gewerbliche GmbH & Co. KG

    • ▪ Betriebsvermögen = kein Wegzugswert
    • ▪ Betriebsstättenfunktion muss erfüllt sein
    • Seitwärtsinfizierung mit gewerblicher Aktivität
      ▪ Achtung: keine Schutzwirkung bei vermögensverwaltenden Strukturen

    • Call-Option statt Anteilsübertragung
      ▪ Risikobehaftet – als „Anwartschaft“ ebenfalls steuerpflichtig

    • Verkauf mit Rückkaufsrecht oder Nießbrauchsvorbehalt
      ▪ Steuerlich anspruchsvoll, erfordert präzise Vertragsgestaltung

    • Zuwendung mit Rücktrittsrecht
      ▪ u. U. schenkungsteuerfrei, aber mit engen Voraussetzungen (§§ 13a, 13b ErbStG)

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 DBA-D-CH

Geltungsdauer:

  • 5 Jahre nach dem Wegzugsjahr (Verlängerung auf 10 Jahre bei fehlender Ansässigkeit im Ausland, z. B. bei Pauschalbesteuerung in CH-Kantonen).

  • Wegzug  in Niedrigsteuerland (z. B. viele Kantone der Schweiz), gilt nur für Deutsche

Betroffene:

  • Nur deutsche Staatsbürger (nicht: Doppelstaatler oder reine Schweizer).

  • Auch rückwirkend möglich, wenn wirtschaftliche Interessen nachträglich in DE entstehen.

Tatbestände:

  • Wegzug in die Schweiz ohne Aufgabe wirtschaftlicher Bindungen (z. B. >1 % GmbH-Anteil, eine Beteiligung > 25% an einer deutschen PersG, ein gewinnbringendes Vermögen ≥ Euro 154.000).

  • Wegzug in „niedrig besteuertes Land“ (z. B. CH-Kantone mit effektiver Besteuerung <2/3 der deutschen Steuer).

Folgen:

  • Inländische Einkünfte unterliegen weiterhin deutscher Steuerpflicht.

  • Ausländische Einkünfte wirken über den Progressionsvorbehalt.

Fazit: Steuerlast frühzeitig entschärfen

Für Unternehmerfamilien mit Kapitalbeteiligungen ≥1 % und einem grenzüberschreitenden Bezug Schweiz–Deutschland ist ein unüberlegter Wegzug steuerlich brandgefährlich.
Doppel- und Dreifachbesteuerung drohen, wenn Gestaltungen nicht vorausschauend geplant und rechtzeitig umgesetzt werden.

Ein professionell geführtes Wohnsitzmanagement, Beteiligungsstrukturierung und steuerlicher Korrekturmechanismus sind die Condicio sine qua non grenzüberschreitender Vermögensnachfolge.

Sie brauchen Hilfe?

Dienstleistungen unserer Rechtsberater umfassen die folgenden Bereiche:

  • Check-up der Möglichkeit des Eintritts einer Wegzugsbesteuerung oder Doppelbesteuerung.
  • Holen Sie verbindliche Auskünfte bei Steuerbehörden in der Schweiz und in Deutschland ein, bevor Sie umziehen.
Jetzt Steuerexperten online fragen 24/7
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