A-S-C-L Leistner und Partner
STEUERBERATER & TREUHÄNDER
Die Überraschung bei der unnötigen Komplexität ist einprogrammiert, da die Personengesellschaften weiterhin ihren Sitz alleinig in Deutschland haben müssen. Bei der Auswanderung vom geschäftsführenden Gesellschafter trifft dies nicht zu. Die Folge ist die sog. „Enstrickungsbesteuerung“ für die Personengesellschaften, die im Fall einer Kapitalgesellschaft „Wegzugsbesteuerung“ genannt wird. Die beiden haben der Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge.
Auch nach dem Umzug besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA CH-DE. Die Gewinne einer Unternehmung eines Staates können nur in diesem steuerpflichtig werden. Dies ist der Fall auch bei den Einkünften aus der Beteiligung an einer PersG. Diese sind am Wohnsitz der Gesellschafter der Besteuerung zu unterwerfen. Die Ausnahme wäre, sofern die Unternehmung ihre gewerbliche Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet des anderen Staates in einer Betriebsstätte, die in dem anderen Staat liegt, ausübt, was bei der Auswanderung vom geschäftsführenden Gesellschafter nicht der Fall ist.
Die Dienstleistungen unserer Rechtsberater umfassen die folgenden Bereiche:
Wir beraten Sie gern. NUTZEN SIE IHRE CHANCE.
©Medratio: eine A-S-C-L Marke für die Steuerberatung & das Financecoaching des medizinischen Personals.