A-S-C-L Leistner und Partner
STEUERBERATER & TREUHÄNDER
Vor allem, wenn Sie Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft halten. Eine mögliche juristische Empfehlung wäre eine Umwandlung in eine Personengesellschaft
(oder in eine a-typische stille Gesellschaft). Für die Erledigung der Steuerpflichten kommt man hier kaum ohne einen guten Steuerberater aus.
Im Fall einer Umwandlung in eine Personengesellschaft wäre eine Steuerüberraschung bei der Komplexität einprogrammiert, da eine Personengesellschaft weiterhin ihren Sitz in Deutschland haben muss. Bei der Auswanderung eines geschäftsführenden Gesellschafters trifft dies aber nicht zu. Die Folge wäre eine sog. „Enstrickungsbesteuerung“ der Personengesellschaften in Deutschland, die vereinfacht gesagt im Fall einer Kapitalgesellschaft „Wegzugsbesteuerung“ heisst. Die beiden Varianten haben eine Aufdeckung stiller Reserven zur Folge.
Auch nach Umzug besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA CH-DE. Die Gewinne einer Unternehmung eines Staates können nur in diesem steuerpflichtig werden. Dies ist der Fall auch bei Einkünften aus Beteiligungen an Personengesellschaften. Diese sind am Wohnsitz der Gesellschafter der Besteuerung zu unterwerfen.
Eine Ausnahme wäre gegeben, sofern die Unternehmung ihre gewerbliche Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet des anderen Staates in einer Betriebsstätte, die in dem anderen Staat liegt, ausübt, was bei der Auswanderung eines geschäftsführenden Gesellschafters i.d.R. nicht der Fall wäre.
Dienstleistungen unserer Rechtsberater umfassen die folgenden Bereiche:
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