A-S-C-L Leistner + Partner
STEUERBERATER & TREUHÄNDER
Nutzen Sie Ihre Chance. Sie können beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als die sog. "Quasi-ansässige Person" einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung für das Jahr 2022 in der Schweiz bis zum 31.03.2023 stellen und Ihre Steuererklärung abgeben. Den Antrag können Sie jedes Jahr jeweils bis zum 31.03. neu stellen. Verpassen Sie nicht die Frist in der Schweiz, sonst verjährt ihr Anspruch.
Die Voraussetzungen für die Quasi-Ansässigen liegen vor, sofern im jeweiligen Veranlagungsjahr mindestens 90% der weltweiten Bruttoeinkünfte (incl. die des Ehegatten) in der Schweiz nach den
schweizerischen Steuervorschriften steuerpflichtig sind.
Folgendes Beispiel kann die Beratung, die empfohlen wird, nicht ersetzten:
Frau X wohnt in Konstanz in Deutschland. Sie ist verheiratet, hat Kinder. Sie hat eine Stelle an der Universität Bern. Sie bekommt ein Einkommen i. H. v. CHF 100.000 p.a. Sie
übernachtet von Montag bis Freitag in der Schweiz und kommt an den Wochenenden nach Konstanz. Ihr Ehemann ist zuhause und betreut die Kinder. Sie wohnen in eigener Wohnung (Schweizer
Eigenmietwert beträgt CHF 25.000; in Deutschland wird der Eigenmietwert nicht besteuert). Somit beträgt das weltweite Bruttoeinkommen aus Sicht der Schweiz: CHF 125.000. In der Schweiz wären
davon CHF 100.000, was 80 % des Welteinkommens betrifft, zu versteuern. Der Antrag auf die ordentliche Veranlagung in der Schweiz wird abgelehnt, da die 90 % Grenze unterschritten ist. Da die
Besteuerung des Eigenmietwerts demnächst auch in der Schweiz auf dem rechtlichen Weg entfallen könnte, könnte der Anspruch auf die ordentliche Veranlagung in der Schweiz in Zukunft bestehen.
Ferner könnte eine nachträgliche ordentliche Veranlagung in der Schweiz verlangt werden, wenn die Situation einer ausländischen in der Schweiz quellensteuerpflichtigen Person mit der Situation einer in der Schweiz ansässigen und in der Schweiz steuerpflichtigen Person vergleichbar ist. Diese Situation könnte z.B. dann zustande kommen, wenn die im Ausland ansässige Person mit den Einkünften aus der Schweiz ihre persönlichen Abzüge bzw. den Familienstatus in ihrem Heimatland nicht geltend machen kann und im Vergleich zu einer Person in der Schweiz mit ähnlichen Verhältnissen schlechter dargestellt wird.
Viele Kantone setzten die neuen Regelungen eingeengt oder gar nicht um, da es viele offene Punkte gibt und die Behörden die Entscheide auf Gerichte verlagern.
A-S-C-L Leistner und Partner, Steuerberater und Treuhänder
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Eingetragen im Rechtsdienstleistungsregister beim Landgericht Freiburg Deutschland
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Wir beraten Sie gern. NUTZEN SIE IHRE CHANCE.
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