A-S-C-L Leistner & Partner
STEUERBERATER & TREUHÄNDER
Die unbeschränkte Steuerpflicht wird in Deutschland und in der Schweiz durch Wohnsitz (hier: z. B. Wohnung) oder Aufenthalt (hier: Anzahl der Tage im Land) begründet.
Der Wohnsitz wird dadurch bestimmt, dass sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens niederlässt und entsprechende Kosten der Unterkunft trägt. Dieses steht im Gegensatz zu einem vorübergehenden Aufenthalt, was häufig an die Staatsangehörigkeit knüpft.
Nach dem Steuerharmonisierungsgesetz gilt in der Schweiz, dass natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie ihren Wohnsitz in einem Schweizer Kanton haben oder wenn sie sich, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit mindestens 90 Tage in der Schweiz aufhalten (Art. 3 Abs. 1 StHG).
Nach Art. 4 DBA D-CH steht Deutschland das Recht zu, Personen, die in der Schweiz ansässig sind und Ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz haben, zugleich in Deutschland zu besteuern („überdachende“ Besteuerung), sofern diese über eine ständige Wohnstätte (was bei Ihnen nicht der Fall ist)
· oder über einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Jahr verfügen, oder Ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt in Deutschland haben (Ehepartner, Freunde, Familie, Job).
Die häufige Fehlinterpretation der Betroffenen ist die Folgende, ein Aufenthalt von weniger als 183 Tagen in Deutschland, die Schweizer Staatsangehörigkeit und die Wohnung in der Schweiz garantiere eine Freistellung von der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht. In dem Fall, dass in Deutschland Wohnungen gemietet bzw. neu erworben werden, die als Wohnsitze im steuerlichen Sinne gelten und die unbeschränkte Steuerpflicht nach sich ziehen, spielt die Aufenthaltsdauer in Deutschland keine Rolle. Somit entsteht eine Doppelansässigkeit in der Schweiz und in Deutschland. Wer allerdings die Schweizer Staatsangehörigkeit hat und in der Schweiz einen Wohnsitz, ist auch in der Schweiz bei einer Aufenthaltsdauer von 30 Tagen bzw. bei einem Wohnsitz unbeschränkt steuerpflichtig.
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