A-S-C-L Leistner & Partner

STEUERBERATER & TREUHÄNDER

Doppelwohnsitz Schweiz & Deutschland

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Die grundsätzliche Regelung ist die Folgende: eine natürliche Person, das sog. Steuersubjekt aus Sicht

der Steuerbehörde, kann mehrere Wohnsitze im Inland und/oder im Ausland haben. Sie kann unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein. Die Steuerpflicht erstreckt sich gemäss dem Universalprinzip auf das gesamte Welteinkommen des unbeschränkt Steuerpflichtigen. Die Steuerpflicht eines beschränkt Steuerpflichtigen ist bei einer wirtschaftlichen Beziehung auf alle Teile seines Einkommens beschränkt, welche in dem betreffenden Land steuerpflichtig sind. Aufgrund der Definition sind Überschneidungen zwischen der Steuerpflicht im Inland und im Ausland vorprogrammiert. Gemeinsam mit unseren Mandanten suchen wir nach Lösungen.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Die unbeschränkte Steuerpflicht wird in Deutschland und in der Schweiz durch Wohnsitz, z. B. Wohnung und Anmeldung beim Einwohnermeldeamt oder Aufenthalt (hier: Anzahl der Tage im Land) begründet. 

Der Wohnsitz wird dadurch bestimmt, dass eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens eine Wohnung oder Haus mietet oder kauft und entsprechende Kosten der Unterkunft trägt. Diese Absicht steht im Gegensatz zu einem vorübergehenden Aufenthalt. 

Steuerpflicht in der Schweiz

Nach dem Steuerharmonisierungsgesetz gilt in der Schweiz, dass natürliche Personen aufgrund von ihrer persönlichen Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie ihren Wohnsitz zumindest in einem Schweizer Kanton haben oder wenn sie sich, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit mindestens 90 Tage in der Schweiz aufhalten (Art. 3 Abs. 1 StHG). 


Steuerpflicht in Deutschland

Nach dem deutschen § 9 AO hat jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter

Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur

vorübergehend verweilt.


Nach Art. 4 DBA D-CH steht Deutschland darüber hinaus das Recht zu, Personen, die in der Schweiz ansässig sind und ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz haben, zugleich in Deutschland zu besteuern („überdachende“ Besteuerung), sofern diese über eine ständige Wohnstätte oder über einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Jahr in Deutschland verfügen,  oder ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt in Deutschland haben (Ehepartner, Freunde, Familie, Job).  

Doppelwohnsitz-ch-de

Die häufige Fehlinterpretation der Betroffenen ist die Folgende: ein Aufenthalt von weniger als 183 Tagen in Deutschland, die Schweizer Staatsangehörigkeit und die Wohnung in der Schweiz garantieren eine Freistellung von unbeschränkten deutschen Steuerpflichten. Im Fall, dass in Deutschland Wohnungen gemietet bzw. neu erworben werden, die als Wohnsitze im steuerlichen Sinne gelten und die unbeschränkte Steuerpflicht nach sich ziehen, spielt die Aufenthaltsdauer in Deutschland keine Rolle. Wer allerdings in der Schweiz einen Wohnsitz hat ist auch in der Schweiz bei einer Aufenthaltsdauer von 30 Tagen bzw. bei einem Wohnsitz unbeschränkt steuerpflichtig. Somit entsteht eine Doppelansässigkeit in der Schweiz und in Deutschland.

Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Deutschland

Die Ermittlung des Besteuerungsrechts erfolgt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen CH-DE in den folgenden Stufen. Ergibt sich auf einer Stufe noch kein Ergebnis, wird die Prüfung auf der folgenden Stufe fortgesetzt:

1. ständige Wohnstätte (Nachweise: Mietvertrag, Meldebescheinigung, Nachweis Mietzahlungen )

2. Familiensituation (z. B. wo wohnen Ehepartner und Kinder?)

3. Mittelpunkt der Lebensinteressen (z. B. gesellschaftliche Situation: Freizeitaktivitäten, Freundeskreis oder wirtschaftliche Gegebenheiten / Arbeitssituation)

4. gewöhnlicher Aufenthalt (De: 183 Tage, CH: 30 Tage, Nachweise: monatliche und wiederkehrende Zahlungsbelege: Miete, Unterhalt und Renovierung, Abgaben, Kontoauszüge, Wohnnebenkosten, Energieversorger, ggf. vorhandene Nutzniessungsverträge, Eigentum, Immobilien in D und in der Schweiz)

Beachten Sie bitte die wichtigen Belege für die Steuerbehörden: Mietvertrag, Zahlungsnachweise, Wohnsitzanmeldung, Wohnsitzabmeldung

5. Staatsangehörigkeit 

6. gegenseitiges Einvernehmen zw. CH-D-Behörden.

Besteuerung & Internationale Steuerausscheidung in der Schweiz

Der Steuersatz wird bei in der Schweiz ansässigen Personen ermittelt, indem das gesamte Einkommen herangezogen wird, egal aus welchem Land diese Einkünfte stammen (Welteinkommensprinzip). Besteuert wird das Welteinkommen allerdings nur insoweit, als es nicht im Wege der Freistellung bzw. durch die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens ausgenommen wird.

Auch wenn der Ansässigkeitsstaat aufgrund des Lebensmittelpunkts Deutschland ist, hat die Schweiz ggf. ein Besteuerungsrecht für diejenigen Einkünfte, für die dieser der Quellenstaat ist (Regelung über die beschränkte Steuerpflicht). Der Ansässigkeitsstaat stellt die Einkünfte nach Besteuerung im Quellenstaat (CH) entweder von seiner Besteuerung frei (Freistellungsmethode) oder rechnet die im Quellenstaat bezahlte Steuer an (Anrechnungsmethode) (Art. 24 DBA D-CH).

Vermeidung der Doppelbesteuerung DE-CH, Lebensmittelpunkt

Sollte dennoch nach den Steuerregeln in beiden Ländern eine unbeschränkte Steuerpflicht bestehen, so soll die daraus resultierende doppelte Steuerpflicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Schweiz vermieden werden, indem einer der Staaten als „Ansässigkeitsstaat“ bestimmt wird. Bei einem aus Deutschland in die Schweiz Ziehenden wäre die Schweiz das Land, das als Ansässigkeitsstaat bestimmt werden könnte, aber nur insofern der Lebensmittelpunkt dort begründet wird (Art. 4 Abs. 2 DBA D-CH).

Besteuerung der einzelnen Einkunftsquellen nach DBA:

Ruhegehälter

Nach DBA ist zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Kassen zu unterscheiden. Private Ruhegehälter werden im Ansässigkeitsstaat besteuert. 

Vermögen

Aus Immobilien erzielte (Vermietungs- oder Verpachtungs-) Einkünfte werden grundsätzlich dem Staat zugewiesen, in dem sich die Immobilie befindet (Belegenheitsprinzip).

Dividenden und Zinsen

Das Besteuerungsrecht für Dividendenzahlungen an natürliche Personen (Anteilseigner) steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners zu. (Art. 24 DBA D-CH.)

Zinszahlungen, die eine Steuerpflichtige z. B. nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz erzielt, unterliegen grundsätzlich nur der schweizerischen Besteuerung, auch wenn diese aus Deutschland stammen. 

Unternehmensgewinne

Gewinne eines Unternehmens oder einer selbstständigen Tätigkeit werden nach dem Betriebsstättenprinzip besteuert, d.h. die Besteuerung obliegt dem Sitzstaat des Unternehmens bzw. bei Bestehen einer Betriebsstätte dem Betriebsstättenstaat.

Verlagerungen von Einkünften

Im Einzelfall wäre es ggf. sinnvoll, eine Umgestaltung seiner Vermögensstruktur vorzunehmen und so die uneingeschränkte Quellenbesteuerung bzw. die Nachteile aufgrund des höheren Steuersatzes zu vermeiden. Dies bedarf aber einer vorherigen Planung und Prüfung.

Der Internationale Automatische Informationsaustausch (AIA)

Mit dem Ziel, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu verhindern, startete 2017 der Internationale

Automatische Informationsaustausch (AIA).Da es für eine AIA-Meldung keine Zustimmung der meldepflichtigen Personen braucht, ist es ggf. an der Zeit, sich mit dem Vermögen, dem Finanzamt auseinanderzusetzen.


Haftungsrisiken:

• Registrierungs-, Melde- und Abführungsverpflichtungen (hier: Gefahr der Steuerhinterziehung bzw. der Hinterziehung der Sozialversicherungsabgaben, vor allem in Deutschland, diverse Urteile liegen vor),

• ggf. Aufteilung und Freistellung von Arbeitslohn bzw. Gewinnen, sowie Notwendigkeit von zusätzlichen Anträgen,

• ggf. Abgabeverpflichtung von Einkommensteuererklärungen in mehreren Ländern,

• ggf. Risiko von temporärer oder tatsächlicher Doppelbesteuerung.

A-S-C-L Steuerexperten helfen gern.

Die Gewährleistungen für die Beurteilung Ihres konkreten Falls können nur die deutschen Finanz- bzw. Schweizer Steuerämter übernehmen. Unsere Steuerexperten können allerdings die rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen und Ihnen Vorschläge unterbreiten.

Bitte beachten Sie, dass die Prüfung Ihres Sachverhalts durch unsere Steuerexperten zu einem anderen als von Ihnen ggf. nach dem Lesen dieser Seite angenommenen steuerlichen Ergebnis führen kann. Um verbindliche Aussagen zu machen, benötigen wir alle steuerrelevanten Unterlagen wie Wohnsitzbestätigung, Meldungen sowie alle Unterlagen betr. Vermögen und Einkommen im Inland und Ausland, Steuerausweise der Banken. Sofern diese Darstellung Ihnen nicht ausreichen sollte, bitten wir Sie, einen Termin mit uns zu vereinbaren.