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STEUERBERATER & TREUHÄNDER

Leitende Angestellte Schweiz-Deutschland

Wie Sie die Doppelbesteuerung vermeiden

Neue Konsultationsvereinbarung vom 06.03.2023 betr. gem. Artikel 15 Abs. 4 DBA CH-DE:

Die eidgenössische Steuerverwaltung Bern und das deutsche Finanzministerium Berlin haben die folgenden Regeln bei der Besteuerung leitender Angestellten und deren Besteuerung am Sitz des Arbeitgebers unabhängig vom Aufenthalts- und Arbeitsort diskutiert und vereinbart:


1 Prokura und Handelsregistereintrag

Aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten des relevanten Personenkreises galt seit 2008 die folgende Regelung: Artikel 15 Absatz 4 des DBA war nur auf Personen mit Prokura oder auf Personen, die mit leitender Funktion im Handelsregister eingetragen sind, anwendbar.


2 Grenzgänger oder leitende Angestellte

Die Frage, über welche viele Gerichtsentscheide gefallen sind, war dennoch, wer als leitender Angestellte gilt. Eine höhere Position reichte nicht aus, um diese Sonderregelung zu beanspruchen. In vielen gerichtlichen Entscheiden wurden deswegen Kläger, die der Auffassung waren, eine leitende Position zu bekleiden, den Grenzgängern, u. a. mit der Aufforderung des Nachweises von den sog. Nichtrückkehrtagen, gleichgestellt.


3 Wichtig: Vorrangigkeit der Grenzängerregelung

Die Regelung betr. Besteuerung leitender Angestellten am Sitz der Gesellschaft greift nur in dem Fall, in dem die Grenzgängerregelung nicht anwendbar ist.

3 Exklusiver Personenkreis

Zum distinktiven Personenkreis gehörten nur: Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstandsmitglieder, die mit entsprechender Funktion im Handelsregister eingetragen waren.

Für die Besteuerung dieses Personenkreises am Sitz der Gesellschaft spielt es keine Rolle, an welchem Ort diese Personen wohnen, sich physisch aufhalten und für ihren Arbeitgeber arbeiten.

4 Erweiterung des Personenkreises leitender Angestellten

Am 06.04.2023 wurde zwischen Deutschland und Schweiz beschlossen, dass die Besteuerung am Sitz der Gesellschaft (hier: Art 15 Abs. 4 DBA CH-DE) ebenfalls auf die Personen anzuwenden sei, welche mit Kollektiv- oder Einzelunterschrift ohne Benennung ihrer Führungseigenschaft oder ohne Funktion im Handelsregister eingetragen seien. Damit wurde der Beschluss aus dem Jahr 2008 rückgängig gemacht. 

Es wurde erneuert vereinbart, dass Art. 15 Abs. 4 des DBA auch auf den nicht im Handelsregister eingetragenen Personenkreis anzuwenden sei, sofern ihre zivilrechtliche Stellung nach den sog. Gesamtumständen mit der der leitenden Personen wie z. B. eine Prokura vergleichbar sei. Eine Aussenvertretung des Unternehmens könne auch mit einer Handlungsvollmacht z.B. anhand der Statuten nachgewiesen werden. 

5 Voraussetzungen für die Beurteilung leitender Funktion

Die neuen Regelungen sehen vor, dass die folgenden Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 des DBAs  nicht mehr summa Summarium  vorliegen müssen:

- Gehaltshöhe, die in eine der höchsten Stufen vom Unternehmen liegt,

- geldwerte Vorteile,

- Gewinnbeteiligung,

- Gewinntantieme,

- Weisungsbefugnis, Anzahl der unterstellten Mitarbeiter, Einstellung und Entlassung dieser,

- Beförderungen, Erweiterungen der unterstellten Mitarbeiter und Tätigkeitsbereiche,

- keine Begrenzung der Arbeitszeiten etc.

6 Fristen & Geltungsdauer

Die neuen Regelungen sind für alle aktuell pendelte Fälle anwendbar. Sie gelten bis zum 31.12.2025.

7 Warum diese Änderung keine Überraschung ist

Diese Änderungen kommen nicht überraschend, da in den zahlreichen deutschen Urteilen wie z. B. am 13.7.17, 3 K 2439/14,  30.9.2020 - I R 60/17 bestätigt wurde, dass die Eintragung in das Handelsregister nur ein Indiz sein dürfte. Wichtig sei einzig der Beruf und Funktion als leitende/r Angestellter/in.

  • Gern beantworten A-S-C-L Rechtsberater Ihre Fragen.
  • Gern prüfen wir anhand der neuen Regelungen, ob Ihr Arbeitsvertrag den Anforderungen an die steuerliche Anerkennung des leitenden Angestellten mit der Folge der Besteuerung am Sitz des Unternehmens entspricht.
  • Gern erstellen wir Ihre Steuererklärungen in Deutschland und in der Schweiz und vertreten Sie gegenüber Steuerbehörden in der Schweiz und in Deutschland.

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