A-S-C-L Leistner & Partner
STEUERBERATER & TREUHÄNDER
Geld regiert die Welt und eine Hand wäscht die andere. Die Medici machten es vor, als das Geld leihen gegen Geld noch als Sünde galt. Sie finanzierten Päpste und diese sprachen Medici von ihren Sünden frei. Dass Banken, Versicherungen und Finanzberater an Provisionen verdienen, ist bekannt.
Für Überraschung sorgen allerdings die folgenden aktuellen Urteile, dass nun mehr auch einige Treuhänder, trotz des Verstosses gegen die Berufsregeln, Finanzprodukte gegen Provision vermitteln.
Bei einem aktuellen Entscheid der Standeskommission des schweizerischen Treuhänderverbands TREUHAND|SUISSE ging es um einen Treuhänder und dessen Vermittlung der Versicherungsverträge an seinen Kunden Z. Z war Unternehmer. Er beauftragte den Treuhänder mit Erstellung der Buchhaltung seines Unternehmens und der Steuererklärung. Der Treuhänder war genau über seine Vermögensverhältnisse informiert.
Neben seiner Funktion als Treuhänder übte er lt. Z den Status eines Geschäftspartners der Versicherungsgesellschaft, deren Verträge er an Z vermittelte und für die dieser Treuhänder vermutlich eine Provision erhielt. Die Antwort auf diesbezügliche Anfragen von Z verweigerte der Treuhänder. Auch vor der Standeskommission beantwortete der Treuhänder nicht die Frage, ob er eine Vermittlungsprovision bekam. (Vgl. RA Glättli, S., Burri T., in TREX L`expert fiduciaire 5/2022 S. 268).
Lt. dem Bundesgericht ist Art. 400 OR auf Treuhandverhältnisse anwendbar. Art. 400
besagt, der Auftragnehmer schuldet seinem Kunden Rechenschaft und hat, das, was ihm infolge des Auftrags zugeflossen ist, zu erstatten. Ist er mit der Rückzahlung der Gelder im Rückstand, muss er auch Zinsen bezahlen.
Betreffend den Forderungen zur Herausgabe gem. Art. 400 OR sind inzwischen viele Urteile mit den kuriosesten Begründungen ergangen. Ein Treuhänder müsse seinem Kunden Auskunft über erhaltene Provisionen geben. Dass er diese seinem Klienten zahlen müsse, sei damit nicht beschlossen, hiess es in den Erwägungen eines Handelsgerichts.
Schweizer OR 400; OR 127 sieht eine 10 Jahre-Verjährungsfrist der Retrozessionen vor. Retrozessionen sind Provisionen, Sales fees, Leistungen, Geldzahlungen, Vergünstigungen etc., die der Geber, z. B. eine Bank oder eine Versicherung an den Empfänger wie Treuhänder, Vermögensverwalter oder Finanzberater während den sog. Dreiparteienverhältnisse gestützt auf eine Provisionsabrede erbringt. Der Grund ist klar - die Belohnung für die Vermittlung.
Im Urteil BGer 4A_601/2021 vom 08.09.2022 hat das Schweizer Bundesgericht die Frage nach Herausgabe bei einem Execution-only-Verhältnis (hier: Annahme & Übermittlung von Aufträgen) wegen der Verjährung offengehalten. Die Klage auf einen Schadenersatzanspruch aufgrund der Verletzung der Auskunfts- bzw. Herausgabepflicht blieb aus dem gleichen Grund ohne Erfolg.
Ihre Steuern & Ihre Finanzen sind Chefsache! Prüfen Sie Ihre Vertragspartner und, ob bei diesen mögliche Interessenkonflikte wie z.B. der Einblick in Ihre Vermögensverhältnisse aufgrund steuerlicher Betreuung und Vermittlung von Finanzprodukten wie z. B. Versicherungen bestehen. Sollten Sie Ihre Steuern & Finanzen vernachlässigen, übernehmen schnell die Anderen, Finanzvermittler, Bankberater, falsche Treuhänder, etc. die Verantwortung für Ihre Finanzen. Sie können dabei sicher sein, das tun sie zu ihrem und nicht Ihrem Vorteil.
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