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STEUERBERATER & TREUHÄNDER

Immobilienerwerb durch Ausländer in der Schweiz

Sie möchten eine Schweizer Immobilie kaufen?

Ohne Bewilligung dürfen Ausländer nur in folgenden Fällen Schweizer Immobilien erwerben. 

1. Stammen Sie aus einem EU/EFTA-Land? Haben Sie eine Aufenthaltsbewilligung und ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz?

Ihre Aufenthaltsbewilligung ist die Grundlage für den Erwerb einer Immobilie in der Schweiz. Die EU/EFTA-Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung und ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, haben die gleichen Rechte wie die Schweizer und Schweizerinnen. Sie dürfen in der Schweiz Immobilien als Hauptwohnsitz, zu betrieblichen Zwecken oder zwecks Vermietung kaufen und verkaufen. 


2. Stammen Sie aus einem nicht EU/EFTA-Land? Besitzen Sie eine Niederlassungsbewilligung C?

Für die nicht EU/EFTA Ausländer gelten die o. g. Regeln, sofern sie im Besitz einer Schweizer Niederlassungsbewilligung C sind. 

3. Stammen Sie aus einem nicht EU/EFTA-Land? Sie haben einen Ausländerausweis B? Sie dürfen ohne Bewilligung nur die Immobilien zwecks Ihres Hauptwohnsitzes (Haus, Wohnung, Bauland) kaufen.

4. Haben Sie mehrere Wohnsitze? Bei mehreren Wohnsitzen sollten Behörden den Hauptwohnsitz bzw. den Lebensmittelpunkt bestimmen. 

4.1 Erhalten Sie hier die Checkliste zwecks Festlegung Ihres Lebensmittelpunkts gratis zum Download. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die wichtigsten Punkte, die der Bestimmung Ihres Hauptwohnsitzes und Ihres Lebensmittelpunkts zu Grunde liegen könnten.

4.2 Sie haben mit der Checkliste ermittelt, dass Sie in der Schweiz Ihren Lebensmittelpunkt haben? Sie haben weitere Fragen?

5. Sie wohnen nicht in der Schweiz und möchten eine Schweizer Immobilie kaufen?

Der Schlüssel für die Aufenthaltsbewilligung und damit für den Erwerb der Immobilien in der Schweiz ist

a) eine Arbeitsstelle,

b) eine eigene Firma oder

c) ausreichendes Vermögen.

 

Ohne Aufenthaltsbewilligung ist es dennoch möglich, unter bestimmten Voraussetzungen Ferienwohnungen und Betriebsgrundstücke zu erwerben. Die Betriebsstätten-Grundstücke setzten eine Firmengründung und einen Vertreter (hier: z. B. einen Treuhänder) in der Schweiz voraus. 

Interessant sein könnten in diesem Zusammenhang die Schweizer Hotels. Diese bieten einem nicht EU-Ausländer, eine Möglichkeit für den Erwerb des entsprechenden Aufenthaltsstatus.

Ein gekauftes Hotel wäre unter bestimmten Voraussetzungen in Stockwerkeigentum aufteilbar. Die Stockwerkeinheiten könnte man einzeln (auch an Ausländer) verkaufen, wobei einige Einschränkungen je nach Kanton gelten und ein hotelüblicher Betrieb erhalten bleiben muss.

Ausserhalb der kantonalen Kontingente für den Erwerb der Ferienwohnungen wäre der Schlüssel in den Resorts mit Hotelservices, Empfang, Restaurant zu suchen.

Ferner dürfen Ausländer die Anteile an gehandelten Immobilienanlagefonds erwerben.

6. Stammen Sie aus einem EU/EFTA-Land? Möchten Sie in die Schweiz umziehen?

Bürger aus allen EU/EFTA-Staaten ohne Erwerbstätigkeit haben Anrecht auf die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA, sofern sie über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, sowie eine ausreichende Versicherung im Fall der Krankheit oder Unfalls nachweisen können. Gern können wir berechnen, ob Ihre Einkünfte (Einnahmen minus Ausgaben) den Anforderungen der Schweizer Migrationsämter genügen.

7. Sie sind Rentnerin oder Rentner und möchten in die Schweiz umziehen? 

Sie müssen Nachweise erbringen, dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und über ausreichende finanzielle Quellen und eine ausreichende Krankenversicherungsdeckung verfügen. Ihre Finanzen gelten i.d.R. als ausreichend, sofern sie dauerhaft den Absolutbetrag übersteigen, welcher in der Schweiz zur Bezugnahme von Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen berechtigt.

8. Sie haben eine Immobilie, welche einer Bewilligung gem. dem Gesetz für die ausländischen Personen bedarf, ohne Bewilligung gekauft. Ist der Vertrag gültig?

Ein Vertrag über den Erwerb einer Immobilie bzw. eines Grundstücks, der einer Bewilligung gem. dem Gesetz für die ausländischen Personen bedarf, ist kein hinreichender Rechtsöffnungstitel, solange und so weit die vorgeschriebene Bewilligung nicht vorliegt, entschied das BGer im Urteil 5A_532/2019 vom 04.05.2020.

Als Personen im Ausland gelten Ausländerinnen und Ausländer, Gesellschaften mit Sitz im Ausland, Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die ausländisch beherrscht sind.

Wichtiges im Fokus

- Wichtig ist die vorrangige Abstimmung mit den kantonalen Behörden (Migrationsamt, Grundbuchinspektorat, Grundbuchamt).

- Personen im Ausland brauchen abgesehen von den o.g. Ausnahmen für den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

- Grundeigentum in der Schweiz garantiert keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

Wie können wir Ihnen helfen?

Sofern Sie eine Immobilie in der Schweiz kaufen möchten, überlegen wir mit Ihnen zusammen die rechtlichen Möglichkeiten. Wir klären für Sie bei den zuständigen Behörden ab, ob notwendige Voraussetzungen erfüllt sind oder ob es einer Bewilligung bedarf. Gern suchen wir für Sie die passende Immobilie.

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