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Besteuerung der Renten & Vorsorgeleistungen CH-DE - Kollisionslösung

Tenor der Richter

Die Richter des Verwaltungsgerichts Bern haben in Ihrem Entscheid (VGE 100.2014.12/13/17U) aufrechterhalten, alle Leistungen an die Leistungsempfänger aus den Schweizer Institutionen und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge seien grds. quellensteuerpflichtig in der Schweiz. Bei der Besteuerung gebe es keinen Unterschied, ob diese aus der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtung stammen.

OECD-Musterabkommen

Das Besteuerungsrecht für Vorsorgeleistungen stehe nach dem Art. 18 OECD-Musterabkommen grds. dem Ansässigkeitsstaat.

Ausnahmen

Ausnahmsweise dürfe der Quellensstaat Vorsorgeleistungen eines öffentlich-rechtlichen staatlichen Schuldners (bzw. von dessen Sondervermögen=Pensionskassen) besteuern, sofern der Rentner keine Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaats besitze.
Eine weitere Gegenausnahme gebe es für Leistungen des staatlichen Schuldners in Verbindung mit einer gewerblichen Berufstätigkeit. Diese könnten vom Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

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