Neues Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz: Klarheit & Herausforderungen

Deutsch‑Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen: Was neu gilt

Revision nach über 9 Jahren – Klarstellungen zu Grenzgängern, Arbeitnehmern & Unternehmensgewinnen.

  • Jahrzehntelange Revision

  • Inkrafttreten voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025

  • Unveränderte Benachteiligungen – trotz modernem Arbeitsmodell

  • Rechtssicherheit für Grenzgänger & Selbständige

Geplannte Änderungen im Überblick

1. Selbständig Erwerbstätige

- Art. 14 DBA D-CH wird gestrichen.

- Stattdessen gilt nun Art. 7 (Unternehmensgewinne) gemäß dem OECD-Musterabkommen.

- Auch Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. c entfällt.

- Folge: Einheitliche Gewinnbesteuerung – moderne, international abgestimmte Regelung.

2. Unternehmensbesteuerung

 -Art. 7 Abs. 3 DBA D-CH regelt nun die automatische Gegenberichtigung bei Gewinnkorrekturen (Transfer Pricing).

- Wird ein Gewinn in einem Staat angepasst, muss der andere Staat diesen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung berücksichtigen.

- Vorteil: Weniger Verständigungsverfahren, mehr Effizienz.

3. Dividendenfreistellung

- Art. 10 DBA D-CH wurde überarbeitet.

- Die Mindesthaltedauer für steuerfreie Dividenden beträgt nun 365 Tage (bisher: 12 Monate).

- Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen unterbrechen die Frist nicht.

- Bedeutung: Mehr Klarheit und Kontinuität für Unternehmensumstrukturierungen.

4. Unselbständige Arbeit & Grenzgänger

Art. 15 & 15a DBA D-CH wurden durch Protokollerläuterungen konkretisiert:

 - Lohnaufteilung: Erfolgt nun auf Basis tatsächlicher Arbeitstage, nicht pauschal.

- Freistellung mit Lohnfortzahlung: Besteuerung richtet sich danach, wie der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.

- Abfindungen: Müssen über einen Erdienungszeitraum (max. 6 Jahre) aufgeteilt werden.

- Grenzgängerregelung: Pendelarbeit an mindestens 20 % der Arbeitstage reicht aus (z. B. 1 Tag/Woche).

5. Öffentlicher Dienst & Ruhegehälter

 - Präzisierung der Definition „öffentlicher Dienst“ in Art. 19 DBA D-CH.
- Auswirkungen auf die Besteuerung von Pensionen und Beamtenbezügen.

Weitere Änderungen

Missbrauchsvermeidung

 - Einführung der OECD-Missbrauchsklausel in Art. 23 Abs. 3.

- Kritikpunkt: Neben nationalen Regelungen gilt nun auch internationaler Standard – erhöhte Komplexität.

Anti-Base-Erosion-Klausel

- Neu in Art. 24 Abs. 4 DBA D-CH zur Verhinderung internationaler Steuervermeidung.

Diskriminierungsverbot

- Art. 25 DBA D-CH gilt nun auch für Personen, die in keinem der beiden Staaten ansässig sind.

- Positiv: Stärkere Gleichbehandlung im internationalen Kontext.

Verständigungsverfahren

 - Antrag auf Verständigung muss innerhalb von 3 Jahren gestellt werden (Art. 26 Abs. 1).

- Schiedsverfahren darf künftig nur von der Antragsperson eingeleitet werden.

- Konsequenz: Fristen- und Verfahrensmonitoring wird wichtiger.

Was wurde nicht geändert – Kritikpunkte

 - Art. 4 Abs. 3, 4 und 9: Keine Klarstellungen zu Ansässigkeit und Wohnsitz – Benachteiligung der Schweiz bleibt bestehen.

- Art. 13 Abs. 4: Deutschland behält das Besteuerungsrecht bei Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, auch wenn der Verkäufer in der Schweiz wohnt.

Handlungsempfehlungen

 ✅ Mobiles Arbeiten pendelgerecht dokumentieren

✅ Gewinnstrukturen international anpassen

✅ Dividenden- und Abfindungsregeln beachten

✅ Individuelle Steuerberatung zum DBA einholen

✅ Verfahrenfristen (Verständigungsantrag innerhalb 3 Jahren) festlegen

Sicherer Umgang mit dem neuen DBA – wir unterstützen Sie gerne

DBA Deutschland–Schweiz 2025: Checkliste

  1. Ist der Begriff „ständiger Wohnsitz“ bewertet?

  2. Existiert eine Dokumentation zur mobilen Arbeit / Travel‑Kalender?

  3. Ist die Lohnaufteilung nach Arbeitstagen implementiert?

  4. Wurde die Sonderregel für Selbständige (Art. 14 → Art. 7) berücksichtigt?

  5. Ist die Gegenberichtigung von Gewinnanpassungen geplant?

  6. Wurden Dividendenregelungen und Mindesthaltedauer dokumentiert?

  7. Sind Abfindungen gemäß Erdienungszeitraum geprüft (max. 6 Jahre)?

  8. Pendelt Ihr Personal mindestens 20 %? Home‑Office-Regelungen angepasst?

  9. Ist die Klarstellung im öffentlichen Dienst dokumentiert?

  10. Prüfen Sie die neuen Missbrauchs‑ und Beseitigungsregelungen?

  11. Sind Verfahrenfristen (3 Jahre Verständigungsverfahren, Schiedsoption) vermerkt?

  12. Stehen Sie in Kontakt zu spezialisierten DBA-Beratern (Steuer/Legal)?