
Deutsch‑Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen: Was neu gilt
Revision nach über 9 Jahren – Klarstellungen zu Grenzgängern, Arbeitnehmern & Unternehmensgewinnen.
-
Jahrzehntelange Revision
-
Inkrafttreten voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025
-
Unveränderte Benachteiligungen – trotz modernem Arbeitsmodell
-
Rechtssicherheit für Grenzgänger & Selbständige
Geplannte Änderungen im Überblick
1. Selbständig Erwerbstätige
- Art. 14 DBA D-CH wird gestrichen.
- Stattdessen gilt nun Art. 7 (Unternehmensgewinne) gemäß dem OECD-Musterabkommen.
- Auch Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. c entfällt.
- Folge: Einheitliche Gewinnbesteuerung – moderne, international abgestimmte Regelung.
2. Unternehmensbesteuerung
-Art. 7 Abs. 3 DBA D-CH regelt nun die automatische Gegenberichtigung bei Gewinnkorrekturen (Transfer Pricing).
- Wird ein Gewinn in einem Staat angepasst, muss der andere Staat diesen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung berücksichtigen.
- Vorteil: Weniger Verständigungsverfahren, mehr Effizienz.
3. Dividendenfreistellung
- Art. 10 DBA D-CH wurde überarbeitet.
- Die Mindesthaltedauer für steuerfreie Dividenden beträgt nun 365 Tage (bisher: 12 Monate).
- Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen unterbrechen die Frist nicht.
- Bedeutung: Mehr Klarheit und Kontinuität für Unternehmensumstrukturierungen.
4. Unselbständige Arbeit & Grenzgänger
Art. 15 & 15a DBA D-CH wurden durch Protokollerläuterungen konkretisiert:
- Lohnaufteilung: Erfolgt nun auf Basis tatsächlicher Arbeitstage, nicht pauschal.
- Freistellung mit Lohnfortzahlung: Besteuerung richtet sich danach, wie der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.
- Abfindungen: Müssen über einen Erdienungszeitraum (max. 6 Jahre) aufgeteilt werden.
- Grenzgängerregelung: Pendelarbeit an mindestens 20 % der Arbeitstage reicht aus (z. B. 1 Tag/Woche).
5. Öffentlicher Dienst & Ruhegehälter
- Präzisierung der Definition „öffentlicher Dienst“ in Art. 19 DBA D-CH.
- Auswirkungen auf die Besteuerung von Pensionen und Beamtenbezügen.
Weitere Änderungen
Missbrauchsvermeidung
- Einführung der OECD-Missbrauchsklausel in Art. 23 Abs. 3.
- Kritikpunkt: Neben nationalen Regelungen gilt nun auch internationaler Standard – erhöhte Komplexität.
Anti-Base-Erosion-Klausel
- Neu in Art. 24 Abs. 4 DBA D-CH zur Verhinderung internationaler Steuervermeidung.
Diskriminierungsverbot
- Art. 25 DBA D-CH gilt nun auch für Personen, die in keinem der beiden Staaten ansässig sind.
- Positiv: Stärkere Gleichbehandlung im internationalen Kontext.
Verständigungsverfahren
- Antrag auf Verständigung muss innerhalb von 3 Jahren gestellt werden (Art. 26 Abs. 1).
- Schiedsverfahren darf künftig nur von der Antragsperson eingeleitet werden.
- Konsequenz: Fristen- und Verfahrensmonitoring wird wichtiger.
Was wurde nicht geändert – Kritikpunkte
- Art. 4 Abs. 3, 4 und 9: Keine Klarstellungen zu Ansässigkeit und Wohnsitz – Benachteiligung der Schweiz bleibt bestehen.
- Art. 13 Abs. 4: Deutschland behält das Besteuerungsrecht bei Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, auch wenn der Verkäufer in der Schweiz wohnt.
Handlungsempfehlungen
✅ Mobiles Arbeiten pendelgerecht dokumentieren
✅ Gewinnstrukturen international anpassen
✅ Dividenden- und Abfindungsregeln beachten
✅ Individuelle Steuerberatung zum DBA einholen
✅ Verfahrenfristen (Verständigungsantrag innerhalb 3 Jahren) festlegen
Sicherer Umgang mit dem neuen DBA – wir unterstützen Sie gerne
DBA Deutschland–Schweiz 2025: Checkliste
-
Ist der Begriff „ständiger Wohnsitz“ bewertet?
-
Existiert eine Dokumentation zur mobilen Arbeit / Travel‑Kalender?
-
Ist die Lohnaufteilung nach Arbeitstagen implementiert?
-
Wurde die Sonderregel für Selbständige (Art. 14 → Art. 7) berücksichtigt?
-
Ist die Gegenberichtigung von Gewinnanpassungen geplant?
-
Wurden Dividendenregelungen und Mindesthaltedauer dokumentiert?
-
Sind Abfindungen gemäß Erdienungszeitraum geprüft (max. 6 Jahre)?
-
Pendelt Ihr Personal mindestens 20 %? Home‑Office-Regelungen angepasst?
-
Ist die Klarstellung im öffentlichen Dienst dokumentiert?
-
Prüfen Sie die neuen Missbrauchs‑ und Beseitigungsregelungen?
-
Sind Verfahrenfristen (3 Jahre Verständigungsverfahren, Schiedsoption) vermerkt?
-
Stehen Sie in Kontakt zu spezialisierten DBA-Beratern (Steuer/Legal)?