
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Zustellung steuerlicher Verfügungen ist die rechtssichere und nachweisbare Übermittlung zentral – sowohl im Interesse der Steuerpflichtigen als auch der Verwaltung.
Die Praxis der Steuerbehörden, zunehmend auf A-Post Plus anstelle von Einschreiben umzustellen, hat zu erheblichen Unsicherheiten bei den Steuerpflichtigen geführt. Ohne tägliche Leerung des Briefkastens oder klare Vermerke auf dem Briefumschlag ist für viele Bürgerinnen und Bürger nicht ersichtlich, wann die Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen. Einschreiben bieten hier deutlich mehr Klarheit und Rechtssicherheit.
Die Zustellung der Veranlagungsverfügung ist ein essenzieller Verfahrensschritt. Ein verlässlicher Fristbeginn ergibt sich am sichersten aus dem Datum der Verfügung selbst. Doch das Thema Zustellung ist umfassender, als es auf den ersten Blick scheint. Es betrifft nicht nur steuerrechtliche Detailregelungen, sondern auch verfassungsrechtlich geschützte Ansprüche, insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung.
Eine sichere und transparente Zustellung von Steuerverfügungen ist für den Rechtsstaat unabdingbar. Die zunehmende Verwendung einfacher Sendungsformen darf nicht zu Lasten der Rechtssicherheit gehen. Gern helfen Ihnen A-S-C-L Rechtsberater, keine Fristen zu verpassen und klare Rahmenbedingungen zu schaffen, um den Anforderungen an ein faires Verfahren gerecht zu werden.
Jede Zustellart bringt spezifische Anforderungen und Beweisregeln mit sich, die differenziert zu betrachten sind:
1. Eingeschriebene Sendung
Effektive Zustellung
Eine Zustellung gilt als erfolgt, wenn sie entweder direkt an der Zustelladresse oder später durch Abholung auf der Poststelle geschieht – Letzteres unter Vorlage der vom Zusteller hinterlegten
Abholungseinladung.
Empfangsbestätigung
Liegt eine Empfangsbestätigung vor, wird die Zustellung vermutet – bestreitbar nur, wenn der Adressat glaubhaft macht, dass er nicht unterzeichnet hat.
Abholungseinladung
Kann ein Einschreiben nicht zugestellt werden, ist zwingend eine schriftliche Abholungseinladung zu hinterlegen. Diese bildet den Ausgangspunkt einer siebentägigen Frist. Wird die Sendung in
dieser Frist nicht abgeholt, tritt gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Zustellungsfiktion ein – der siebte Tag gilt dann als offizieller
Zustelltag.
Beweiskraft
Die ordnungsgemäße Hinterlegung wird rechtlich vermutet. Diese Vermutung ist nur schwer zu widerlegen, da eine Interessenabwägung regelmäßig zugunsten der Verfahrenssicherheit ausfällt.
2. Einfache Sendung (A-Post / B-Post)
Hier besteht keine Beweiswirkung wie bei einem Einschreiben. Es fehlen nachvollziehbare Nachweise über die tatsächliche Zustellung. Daher kann die Gültigkeit der Zustellung im Streitfall oft nicht hinreichend belegt werden.
A-Post Plus
Zwar bietet die Sendungsverfolgung einen gewissen Nachweis über die Ablieferung, jedoch fehlt eine klare gesetzliche Grundlage. Praktisch wird hier eine natürliche Vermutung der Zustellung
angenommen – analog zu eingeschriebenen Sendungen mit Abholungseinladung – dies ist aber rechtlich weniger belastbar.
Besonderheit Samstagzustellung: Laut Bundesgericht beginnt die Rechtsmittelfrist bereits sonntags. Um dem entgegenzuwirken, hat der Bundesrat eine Gesetzesänderung vorgeschlagen, sodass der Fristenlauf künftig erst am Montag beginnt.
3. Elektronische Zustellung
Diese ist nur möglich, wenn alle Beteiligten ausdrücklich zustimmen. In diesem Fall müssen auch Zustellzeitpunkt und Zugangsmodus vereinbart werden. Ohne Einverständnis fehlt es an der rechtlichen Grundlage für eine digitale Eröffnung der Verfügung.
4. Ediktalzustellung
Diese Form der Zustellung greift nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa:
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Wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist,
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Bei Adressaten im Ausland ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
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In Massenverfahren mit über 20 Einzelverfügungen.
Dabei ist die amtliche Publikation der entscheidende Moment: Sie gilt rechtlich als Zustellzeitpunkt. Eine Zustellungsaufforderung an Adressaten im Ausland ohne völkerrechtliches Abkommen ist unwirksam – hier greifen internationale Verträge wie das MAC-Übereinkommen zur Amtshilfe in Steuersachen.
Fazit: Bescheidzustellung durch Steuerbehoerden
Die Nachweisführung einer Zustellung ist eng mit der jeweiligen Zustellart verknüpft. Einschreiben bleiben die verlässlichste Variante. Reformbedarf besteht insbesondere bei der A-Post Plus sowie bei der elektronischen Zustellung, wo klare gesetzliche Regelungen fehlen. Der Schutz der Verfahrensrechte der Bürgerinnen und Bürger muss dabei stets im Vordergrund stehen.