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Mehrwertsteuerverpflichtungen vereinfachen: was sie über die neue EU-Anlaufstelle (oss) wissen müssen

Sofern Sie online Dienstleistungen und Produkte in EU anbieten, war Ihnen das sog. „Mini-One-Stop-Shop“-Verfahren, sog. „MOSS“ bekannt. In diesem vereinfachten und vereinheitlichen Verfahren können Unternehmer die geschuldete Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer, welche im Fall des Verkaufs in den anderen EU-Ländern geschuldet wird, in dem Land des Unternehmens im Rahmen der Umsatzsteueranmeldung erklären und bezahlen. Die neue und einzige Stelle innerhalb der EU ist das neue OSS-Internetportal.

Seit dem 1. Juli 2021 können Unternehmen ihre Umsatzsteuerverpflichtungen z. B. für die folgenden E-Commerce-Geschäfte deklarieren und erfüllen.
– Leistungen mit Leistungsort innerhalb der EU durch EU-Firmen, sofern der Leistungsort ausserhalb des Lands liegt, in dem der leistende Unternehmer sein Domizil hat,
– innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren durch Drittlands- und EU-Unternehmer,
- Inhaber eines e-Marktplatzes, sofern die Waren von einem EU-Staat in einen anderen geliefert wird sowie der Versandhändler im Drittland sein Geschäftsdomizil hat,
– Lieferungen im Inland durch die Betreiber der e-Marktplätze, sofern der Transport von Waren von einem Staat erfolgt sowie der Versandhändler im Drittland sitzt.

Die Kunden müssen Verbraucher und nicht steuerpflichtige Personen bzw. nicht steuerpflichtige juristische Personen sein (B2C), wie z.B.
1 Firmen, die steuerfreien Umsätze tätigen und zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sind,
2 Unternehmer, von denen aufgrund der Grösse (hier: Kleinunternehmer) keine Umsatzsteuer geschuldet wird,
3 Juristische Personen, die keine Unternehmereigenschaften besitzen bzw. keine ausschliesslich nicht unternehmerisch tätigen juristische Personen.

Seit 2021 haben EU Onlinehändler Wahlrecht, sich beim OSS registrieren zu lassen, alternativ ist es möglich, weiterhin in den entsprechenden Ländern die Umsatzsteuer abzuführen.

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