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Doppelbesteuerung. Der Prozess

In diesem Prozess beantragte die Schweizer Klägerin ihre Besteuerung in Ihrem Zuzugskanton. Demgegenüber sieht  Art. 22 Abs. 3 StHG vor, das Kapital und der Gewinn sind »zwischen den beteiligten Kantonen unter Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung« pro rata temporis auszuscheiden. Somit ist die Besteuerung unter Anwendung des eigenen Rechts korrekt erfolgt. Urteil 2C_1055/2020, 03.03.2021 


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