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DBA (CH-D): Besteuerung von Abfindungen

Nach Rechtsprechung des deutschen BFH handelt es sich bei den Abfindungen um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Demgegenüber stellen Abfindungen in abkommensrechtlicher DBA-Hinsicht Deutschland / Schweiz kein Gehalt dar. Sie werden gezahlt, um die Zeit bis zur Neuaufnahme eines Arbeitsverhältnisses zu überbrücken.

 

2017 erfolgte in Deutschland eine entsprechende Gesetzesanpassung: Ein Arbeitnehmer, der vor Auszahlung seiner Abfindung aus einem deutschen Arbeitsverhältnis in die Schweiz umzieht, müsse die Abfindung in dem Staat versteuern, in dem er zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung ansässig war (BFH I R 79/13, BStBl II 2016, S. 326).

 

In der Schweiz unterscheidet man zwischen einer Abgangsentschädigung ohne Vorsorgecharakter und einer Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter, die im Hinblick auf die AHV und Steuern unterschiedlich behandelt werden können.

 

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