Das Sozialgericht Berlin hat ein bemerkenswertes Urteil gefällt, das die sozialversicherungsrechtliche Behandlung sogenannter Aufwandsentschädigungen betrifft.
Kernaussage des Gerichts: Steuerfreie Entschaedigung-oder-Lohn
Ein monatlicher Aufwandsersatz in Höhe von 11.850 Euro für ein Vorstandsmitglied eines Berufsverbands ist keine echte Aufwandsentschädigung mehr.
Vielmehr handelt es sich um eine Vergütung für eine entgeltliche Tätigkeit mit Erwerbsabsicht.
Damit ist diese Zahlung als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt einzustufen.
Begründung
- Bei derart hohen monatlichen Zahlungen ist eine unentgeltliche Tätigkeit zur Verfolgung ideeller Ziele objektiv nicht mehr erkennbar.
- Auch wenn die Zahlung als Ausgleich für Verdienstausfall deklariert wird, spricht dies nicht gegen eine Erwerbsabsicht.
- Aufwendungsersatz kann nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn er klar erkennbar auf tatsächliche Auslagen oder ehrenamtliche Leistungen beschränkt ist.
- Eine pauschale Zahlung in dieser Höhe überschreitet diese Grenze deutlich.
Folgen
Die betroffene Tätigkeit ist sozialversicherungspflichtig.
Eine verdeckte Entlohnung unter dem Deckmantel einer Aufwandsentschädigung wird vom Gericht als beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis eingeordnet.
Dies gilt laut SG Berlin auch, wenn der Betroffene daneben noch einer anderen Haupttätigkeit nachgeht.
Fazit
Wer hohe Pauschalzahlungen erhält, kann sich nicht mehr auf die Privilegierung ehrenamtlicher Tätigkeiten berufen.
Transparenz und Verhältnismäßigkeit sind entscheidend, wenn man sich auf Aufwandsersatzregelungen berufen will.
Ich danke Ihnen.