Strafrechtliche Risiken durch Einfuhrabgabenhinterziehung

Im Zuge der Globalisierung rückt die strafrechtliche Verantwortung im grenzüberschreitenden Handel stärker in den Fokus – auch im Zollrecht. Seit Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK) im Mai 2016 ist der Kreis der potenziellen Zollschuldner erheblich ausgeweitet worden. Dies betrifft sowohl deutsche als auch Schweizer Unternehmen.

I. Strafrechtliche Risiken durch Einfuhrabgabenhinterziehung

Einfuhrabgaben wie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer gelten in Deutschland als Steuern. Wer diese durch falsche Angaben verkürzt, macht sich nach § 370 AO der Steuerhinterziehung strafbar – unabhängig davon, ob er im eigenen oder fremden Namen handelt. Auch die unberechtigte Ausstellung falscher Präferenznachweise oder die Verwendung unterfakturierter Rechnungen kann strafrechtlich relevant sein – selbst bei indirekter Vertretung oder im Fall bloßer Unterstützungshandlungen.

II. Amtshilfe und internationale Verfolgung

Die deutsch-schweizerische Zusammenarbeit funktioniert effizient. Das Betrugsbekämpfungsabkommen (BBA) erlaubt deutschen Behörden weitreichende Ermittlungen in der Schweiz – inklusive Hausdurchsuchungen, auch mit deutscher Beteiligung. Umgekehrt gilt das Gleiche. Strafbar ist nicht nur die Hinterziehung deutscher Abgaben – auch Einfuhrabgaben verbundener Staaten (z. B. der Schweiz) fallen unter den weiten Anwendungsbereich von § 370 Abs. 6 AO.

III. Selbstanzeige als Ausweg

Bei zollrechtlichen Verstößen ist die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO möglich – vorausgesetzt, sie ist vollständig, korrekt und umfasst alle relevanten Verstöße der letzten zehn Jahre. Zu beachten ist die Abgrenzung zwischen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, da letztere nur eine besondere Form der Umsatzsteuer ist. Fehler in der Umsatzsteuer müssen zwingend mit offengelegt werden.

IV. Persönliche Haftung – Geschäftsführer im Fokus

Nicht das Unternehmen, sondern die handelnden Personen sind strafrechtlich verantwortlich. Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus – bloßes „Wissenmüssen“ genügt nicht. Um strafrechtliche Risiken zu minimieren, ist ein effektives internes Zoll-Compliance-System unerlässlich: Klare Zuständigkeiten, das Vier-Augen-Prinzip, dokumentierte Prozesse und regelmäßige Schulungen sind essenziell.

Fazit

Verstöße gegen Zollvorschriften sind kein Kavaliersdelikt. Sie können schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben – grenzüberschreitend und mit persönlicher Haftung. Prävention durch Compliance und die Nutzung der Selbstanzeige sind entscheidend, um Risiken für Unternehmen und ihre Führungskräfte zu minimieren.