Steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und geldwerte Vorteile, Urteil 9C_218/2024 vom 20. Dezember 2024
Ein Steuerpflichtiger war in mehreren Aktiengesellschaften tätig, oft als einziger Verwaltungsrat, und gewährte diesen Firmen ein Domizil in seiner Privatliegenschaft.
Wesentliche Punkte des Urteils:
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Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit:
- Die Steuerverwaltung rechnete dem Steuerpflichtigen Einkünfte aus noch unbezahlten Leistungen (z. B. Miete und Honorare) zu.
- Durch die Buchung der Forderungen wurden diese steuerlich als Einkommen erfasst (Soll-Prinzip).
- Der Steuerpflichtige konnte nicht nachweisen, dass die Forderungen uneinbringlich waren.
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Geldwerte Vorteile:
- Die Aufrechnung erfolgte, weil die Gesellschaften Beträge als Aufwand verbucht hatten, ohne Belege vorzulegen.
- Es bestand die natürliche Vermutung, dass diese Beträge dem Steuerpflichtigen zugutekamen.
- Der Steuerpflichtige konnte nicht beweisen, dass diese Vorteile nicht ihm, sondern einer anderen Person zuflossen oder dass Leistungen und Gegenleistungen ausgeglichen waren.
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Beschwerde abgewiesen:
- Die Vorwürfe, die Steuerbehörde habe Beträge nur grob geschätzt, wurden abgewiesen. Die Aufrechnung basierte auf der Differenz zwischen den ausgewiesenen Aufwendungen und den akzeptierten Ausgaben.
- Da der Steuerpflichtige keine ausreichenden Beweise vorlegte, blieb die Aufrechnung bestehen.