Das Schweizer Bundesgericht hat entschieden, dass ein per E-Mail übermitteltes Amtshilfeersuchen (DBA CH-DE) auch ohne elektronische Signatur gültig ist. Der Begriff der Schriftlichkeit in solchen Fällen ist nicht mit dem des Obligationenrechts gleichzusetzen. Die Beschwerde der Betroffenen wurde abgelehnt.