· 

Steuererklärung in Deutschland: Ist Ihnen die elektronische Übermittlung zumutbar?

In Deutschland  sind Steuerpflichtige dazu verpflichtet, Finanzbehörden ihre Steuererklärung elektronisch zu übermitteln, wenn sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständige Einkünfte erzielen. Die Finanzbeamten können auf die elektronische Übermittlung verzichten, wenn dies eine „unbilligen Härte“ bedeuten würde, d. h. wenn die elektronische Abgabe wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar sei.  Nach der aktuellsten Auffassung des BFH ist die Abgabe mittels Datenfernübertragung unzumutbar, sofern der finanzielle Aufwand in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht und die Einrichtung der dafür benötigten Mittel einen unzumutbaren Aufwand darstellt. 

Der Kläger war ein Steuerberater ohne Mitarbeiter mit dem Büro in seiner Privatwohnung. Er erzielte Verluste und war als Zeitungsausträger tätig. Es dürfte somit insbesondere fraglich sein, ob Betriebe oder betroffene Freiberufler ihre Steuerverpflichtungen auf dem elektronischen Weg zu erbringen haben. Die Betroffenen sollten einen Antrag auf Abgabe der Steuererklärung in Papierform stellen, sofern die Mittel für die technische Ausrüstung nicht zur Verfügung stehen. BFH, Urt. v. 16.06.2020 - VIII R 29/17