Welche Liegenschaftskosten können Sie in der Schweiz in der jährlichen Steuererklärung geltend machen # Nachfolgende Schilderungen richten sich an Grundeigentümer, Nutzniesser und
wohnrechtsberechtigte Personen, die nicht einen Pauschalabzug wählen.
Folgende Kostenarten können in der Steuererklärung deklariert werden:
1 Unterhaltskosten (werterhaltende Kosten) und Investitionen zur Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien. Die Kosten für den Abbruch von Gebäudeteilen und deren Neuaufbau sind als
Unterhalt, sofern gleichwertig, abziehbar.
2 Denkmalpflegekosten gehören in die Steuererklärung, sofern sie nicht durch Subventionen gedeckt sind.
3 Betriebs- und Verwaltungskosten,
4 Liegenschaftssteuern, Baurechtszinsen.
Wertvermehrende Aufwendungen, die den Wert einer Liegenschaft erhöhen, können bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft vom steuerbaren Grundstückgewinn als Anlagekosten abgezogen werden. Sie
werden im Rahmen der Steuererklärung von der Steuerverwaltung nicht anerkannt. Neubauteile sind deswegen in der jährlichen Steuererklärung nicht abziehbar.
Abschreibungen sind nur auf Immobilien im Betriebsvermögen erlaubt.
A-S-C-L Berater unterstützen Sie bei finanziellen und steuerlichen Fragestellungen. Immobilien sind eine wichtige Anlageklasse. Diese sollen allerdings keine statischen gewinnneutralen Assets
sein, sondern als produktives Kapital Gewinn bringen. Deswegen sollten die Investitionen in Immobilien mit anderen Anlagenmöglichkeiten verglichen werden.
Ansprechpartner: Jens Leistner MBA Finance Dipl. Kfm. FH