Unversteuerte Vermögenswerte nach dem Tod # Lass die Toten toten begraben - der Prozess vor dem Schweizer Bundesgericht.
Der Verstorbene A hinterliess als gesetzliche Erben - seine Ehefrau und seine Kinder. Mit Einreichung des Inventarfragebogens im Nachlass des Verstorbenen legte der Willensvollstrecker im Dezember 2012 unversteuerte Vermögenswerte und -erträge offen. Es folgte die Nachsteuer samt Zins i. H. von Fr. 202’525.25 und bei der direkten Bundessteuer eine solche von Fr. 45’392.10. Eine Strafanzeige wurde aufgrund der Selbstanzeige nicht erstattet. Dabei nahm das Steueramt an, dass die hinterzogenen Werte nicht dem Verstorbenen zuzurechnen seien, sondern seiner Ehefrau, weswegen die Nachsteuer zehn Jahre und nicht nur drei Jahre umfasse. Für 2003 sei jedoch die absolute Verjährung eingetreten.
Die Frage war, ob die Ehegattin einen Anspruch auf die vereinfachte Nachbesteuerung habe.
Ein auf beide Ehegatten lautendes Bankkonto reiche nicht als Beweis dafür, wem die Vermögenswerte gehören. Sofern die Ehefrau behauptet, die Vermögenassets seien das Eigentum des anderen Ehegatten, habe sie dies zu beweisen. Gelingt dieser Beweis nicht, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. Sachgerecht ist in solchen Fällen die quotenmässig hälftige Aufteilung zwischen vereinfachtem und ordentlichem Nachsteuerverfahren (s. Urteil vom 17. März 2020 2C_826/2019.)