· 

Scheinselbstständige Grenzgänger

Bei der Überprüfung des Status eines ausländischen Dienstleistungserbringers ist die Arbeitssituation in der Schweiz zu beurteilen und nicht der Status, welchen eine Person in ihrem Herkunftsland innehat. Der Status einer Person im Herkunftsland gibt hilfreiche Hinweise, da eine Person, die bereits im Herkunftsland unselbstständig erwerbstätig ist, dies auch bei einem Einsatz in der Schweiz sein wird. Gelingt einem ausländischen Dienstleistungserbringer, welcher in der Schweiz tätig ist, der Nachweis seiner Selbstständigkeit nicht und gilt er deshalb als scheinselbstständig.
Die selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen arbeiten in der Schweiz i. d. R. vorübergehend gegen Entgelt. Sie sind aber weiterhin in einem EU/EFTAStaat niedergelassen. Sie müssen keine Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung beantragen, sofern Sie während maximal 90 Arbeitstagen p. a. eine berufliche Tätigkeit in der Schweiz ausüben.

Prüfen Sie Ihre Risiken und lassen Sie es sich gut gehen!

Ihr A-S-C-L Team