Eine Vermietung einer Immobilie, die mit den Geldern aus einer beruflichbezogenen Vorsorge finanziert ist, führt nicht zu einer Pflicht der Rückzahlung an die Pensionskasse. Das Schweizer Bundesgericht negiert diese beim Sachverhalt einer Besitzerin, die ihre Wohneinheit nach Eigennutzung unbefristet und mit Kündigungsfrist von 3 Monaten vermietet. Urteil vom 1. Juli 2021 (9C_293/2020)