ich erläutere Ihnen die steuerliche Bewertung eines interessanten grenzüberschreitenden Gestaltungsvorhabens zwischen Deutschland und der Schweiz. Die Frage lautet, ob sich durch die Zwischenschaltung einer deutschen Stiftung die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG vermeiden lässt.
Ausgangslage
Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer betreibt ein freiberufliches Einzelunternehmen mit Betriebsstätte in der Schweiz.
Er plant, das Unternehmen in eine GmbH zu überführen und anschließend die Anteile an eine deutsche Stiftung zu übertragen, um einen späteren Wegzug steuerneutral zu ermöglichen.
Ertragsteuerliche Folgen der Übertragung auf die Stiftung
Die GmbH-Anteile gelten als Privatvermögen, da keine Betriebsaufspaltung vorliegt.
Die unentgeltliche Übertragung auf die Stiftung stellt keine Veräußerung dar und löst daher keine Ertragsteuer aus.
Die Stiftung tritt in die Anschaffungskosten des Stifters ein.
§ 17 EStG bleibt unberührt, weil keine Einlage in eine Kapitalgesellschaft erfolgt – Stiftungen gewähren keine Gesellschaftsrechte.
Besteuerung erst bei späterer Veräußerung
Erst wenn die Stiftung die GmbH-Anteile tatsächlich veräußert, kommt es zur Besteuerung der stillen Reserven.
Diese erfolgt auf Ebene der Stiftung.
Schenkungsteuerlich relevante Übertragung
Die Übertragung der Anteile auf die Stiftung unterliegt der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG.
Dank der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) dürfte jedoch keine tatsächliche Steuerzahlung anfallen.
Fazit
Die geplante Gestaltung führt nicht zu einer sofortigen Ertragsteuerpflicht.
Die Wegzugsbesteuerung könnte ggf. in diesem Fall durch die Übertragung auf eine deutsche Stiftung effektiv vermieden bzw. zeitlich hinausgeschoben werden.
Schenkungsteuerlich ist Vorsicht geboten.