In einem aktuellen Urteil entschied das Gericht, dass die Steuerverwaltung zu Recht den Verlustabzug verweigerte, da der Verkaufspreis dem Verkehrswert im Zeitpunkt Kaufs entsprach. Der von der nahestehenden Person bezahlte Mehrwert ist für die Beurteilung der Verluste nicht relevant. Urteil vom 29. Dezember 2022 (2C_1019/2020)