
Meine Damen und Herren,
lassen Sie mich die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 05.12.2024, Az. V R 13/22) zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen bei der Verwaltung unselbstständiger Stiftungen in knapper und präziser Form zusammenfassen:
1. Treuhandstiftungen - Ausgangslage:
Unselbstständige Stiftungen – auch Treuhandstiftungen genannt – sind nicht rechtsfähig und werden durch Treuhänder verwaltet. Zwischen dem Stifter und dem Treuhänder besteht in der Regel ein Treuhandvertrag, auf dessen Grundlage der Treuhänder gegen Vergütung das Stiftungsvermögen verwaltet.
2. Streitfall:
Ein gemeinnütziger Verein verwaltete mehrere unselbstständige Stiftungen und erhielt dafür gestaffelte Vergütungen. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig – der Verein sah sie dagegen als steuerfreie Innenleistungen an.
3. Entscheidung des BFH:
Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts. Kernpunkte:
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Ein Leistungsaustausch liegt vor: Nicht zwischen Stiftung und Verwalter, sondern zwischen Stifter und Verwalter. Der Treuhandvertrag ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag.
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Die Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig, auch wenn sie dem Stiftungsvermögen zugutekommen.
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Der Regelsteuersatz (19 %) gilt, es sei denn, die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke – dann ist ggf. der ermäßigte Steuersatz (7 %) anwendbar.
4. Auswirkungen:
Diese Umsatzsteuerpflicht gilt rückwirkend für alle offenen Fälle. Falsche Steuererklärungen müssen berichtigt werden. Verstirbt ein Stifter ohne Erben, entfällt jedoch künftig die Steuerpflicht, da kein Leistungsempfänger mehr existiert.
5. Hinweis zu unentgeltlichen Leistungen:
Auch unentgeltliche Verwaltungsleistungen können steuerlich relevant sein – etwa durch Entnahmebesteuerung oder eingeschränkten Vorsteuerabzug.
Fazit:
Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit, stellt aber auch eine erhöhte steuerliche Verantwortung für Verwalter unselbstständiger Stiftungen dar. In meiner Rolle als Treuhänder sage ich: Eine solide Verwaltung braucht klare steuerliche Rahmenbedingungen. Das Urteil des BFH leistet hierzu einen wichtigen Beitrag.