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Freistellung der gemeinnützigen Stiftungen und Vereine vom automatischen Informationsaustausch in Steuersachen 

Die gemeinnützigen Stiftungen und Vereine können gemäss AIA als Finanzinstitut qualifiziert werden, sofern

 

1 ihre Bruttoeinkünfte einen Auslandsbezug haben und im Wesentlichen aus der Anlage oder der Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel mit diesem stammen.

 

2 Das Vermögen muss professionell verwaltet werden.

 

Diese drei Kriterien treffen in der Schweiz auf eine Vielzahl der sog. Förderstiftungen zu. Sofern diese als Finanzinstitut qualifiziert werden, werden diese dem AIA unterstellt.

 

Gestützt auf die Interpretation des AIA schaffte der Schweizer Bundesrat im Wege der Verordnung eine Ausnahme für die gemeinnützigen Stiftungen und Vereine. Diese Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) listet die Rechtsträger, wie  Stiftungen und Vereine auf, die vom AIA zu befreien sind. 

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