Meine Damen und Herren,
gestatten Sie mir, die wesentlichen Punkte zur Steuerbefreiung für Bildungsträger ohne staatliche Anerkennung gemäß § 4 Nr. 22a UStG prägnant zusammenzufassen:
1. Steuerbefreiung der Ausbildung ohne staatliche Anerkennung
Seit dem 1. Januar 2025 bleibt für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtung Voraussetzung. Wer diese nicht hat, kann unter bestimmten Bedingungen auf § 4 Nr. 22a UStG ausweichen – besonders relevant für gemeinnützige Träger und Berufsverbände.
2. Voraussetzungen für Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG
- Art der Leistung: Es muss sich um Vorträge, Kurse oder Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art handeln.
- Träger: Gemeinnützige Einrichtungen, Berufsverbände, Volkshochschulen, Verwaltungsakademien.
- Kostendeckung: Die Einnahmen müssen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden.
- Gemeinnützigkeit: Es genügt, dass die Einrichtung gemeinnützigen Zwecken dient – eine exakte Bindung an § 60a AO ist bislang nicht zwingend.
3. Europarechtskonforme Auslegung
Obwohl § 4 Nr. 22a UStG enger formuliert ist als Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, gilt der Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung:
Auch berufliche Aus- und Fortbildungen mit punktuellem Inhalt können steuerfrei sein – nicht nur klassische Schulbildung.
4. Was ist begünstigt – was nicht?
- Steuerfrei: Bs. Fahrsicherheitstrainings mit beruflichem Bezug oder Ortskundeprüfungen für Taxifahrer.
- Nicht steuerfrei: Tanzkurse und Freizeitunterricht, Flugunterricht für Hobbyflieger, Sportunterricht durch Einzelunternehmer im Auftrag von Einrichtungen.
5. Nebenleistungen und Einschränkungen
- Nicht befreit: Reine Lieferung von Lehrmaterialien, Verpflegung, Unterkunft.
- Begünstigt: Eng verbundene Leistungen im Rahmen der Veranstaltung.
- Wichtig: Steuerbefreiung schließt den Vorsteuerabzug aus.
6. Empfehlung an Bildungsträger
Bildungseinrichtungen ohne staatliche Anerkennung sollten vorab das Einvernehmen mit dem Finanzamt suchen, um steuerliche Risiken zu vermeiden – besonders in Bezug auf Gemeinnützigkeit und Kostendeckung.
Fazit:
Die deutsche Regelung des § 4 Nr. 22a UStG schafft eine steuerliche Erleichterung für viele engagierte Träger im Bildungsbereich, jedoch unter klar definierten Bedingungen. Wer bildet, soll entlastet werden – aber bitte rechtskonform und transparent.