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Steuerbefreiung der Ausbildung

Meine Damen und Herren,

gestatten Sie mir, die wesentlichen Punkte zur Steuerbefreiung für Bildungsträger ohne staatliche Anerkennung gemäß § 4 Nr. 22a UStG prägnant zusammenzufassen:

1. Steuerbefreiung der Ausbildung ohne staatliche Anerkennung

Seit dem 1. Januar 2025 bleibt für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtung Voraussetzung. Wer diese nicht hat, kann unter bestimmten Bedingungen auf § 4 Nr. 22a UStG ausweichen – besonders relevant für gemeinnützige Träger und Berufsverbände.

2. Voraussetzungen für Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG

  • Art der Leistung: Es muss sich um Vorträge, Kurse oder Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art handeln.
  • Träger: Gemeinnützige Einrichtungen, Berufsverbände, Volkshochschulen, Verwaltungsakademien.
  • Kostendeckung: Die Einnahmen müssen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden.
  • Gemeinnützigkeit: Es genügt, dass die Einrichtung gemeinnützigen Zwecken dient – eine exakte Bindung an § 60a AO ist bislang nicht zwingend.

3. Europarechtskonforme Auslegung

Obwohl § 4 Nr. 22a UStG enger formuliert ist als Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, gilt der Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung:
Auch berufliche Aus- und Fortbildungen mit punktuellem Inhalt können steuerfrei sein – nicht nur klassische Schulbildung.

4. Was ist begünstigt – was nicht?

  • Steuerfrei: Bs. Fahrsicherheitstrainings mit beruflichem Bezug oder Ortskundeprüfungen für Taxifahrer.
  • Nicht steuerfrei: Tanzkurse und Freizeitunterricht, Flugunterricht für Hobbyflieger, Sportunterricht durch Einzelunternehmer im Auftrag von Einrichtungen.

5. Nebenleistungen und Einschränkungen

  • Nicht befreit: Reine Lieferung von Lehrmaterialien, Verpflegung, Unterkunft.
  • Begünstigt: Eng verbundene Leistungen im Rahmen der Veranstaltung.
  • Wichtig: Steuerbefreiung schließt den Vorsteuerabzug aus.

6. Empfehlung an Bildungsträger

Bildungseinrichtungen ohne staatliche Anerkennung sollten vorab das Einvernehmen mit dem Finanzamt suchen, um steuerliche Risiken zu vermeiden – besonders in Bezug auf Gemeinnützigkeit und Kostendeckung.

Fazit:

Die deutsche Regelung des § 4 Nr. 22a UStG schafft eine steuerliche Erleichterung für viele engagierte Träger im Bildungsbereich, jedoch unter klar definierten Bedingungen. Wer bildet, soll entlastet werden – aber bitte rechtskonform und transparent.