ich fasse für Sie die entscheidenden rechtlichen Erkenntnisse des Bundesfinanzhofs (BFH) zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Rentenzahlungen aus dem Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung zusammen:
Sachverhalt:
Eine deutsche Staatsbürgerin gründete 1990 eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht zur finanziellen Unterstützung ihrer Familie. Nach ihrem Tod erhielt ihre Tochter jährlich Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen. Das deutsche Finanzamt behandelte dies als steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen – die Tochter klagte dagegen.
Urteil des BFH (vom 11.12.2024, Az. II R 50/22): Rentenzahlungen aus dem Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung
- Kernentscheidung: Ein Rentenstammrecht, das postmortal aus einer Stiftung hervorgeht, kann als Schenkung auf den Todesfall gelten und unterliegt somit der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ErbStG).
- BFH rügt Vorinstanz: Das Finanzgericht Köln hatte wichtige Feststellungen unterlassen – insbesondere, ob das Schenkungsversprechen noch zu Lebzeiten der Erblasserin oder erst durch die Stiftung wirksam wurde.
- Folge: Der Fall wurde zur weiteren Prüfung an das FG zurückverwiesen – insbesondere, welches Erbstatut (also welches nationale Recht) im konkreten Fall maßgeblich ist.
Bedeutung für die Praxis:
- Rentenzahlungen aus ausländischen Stiftungen – insbesondere liechtensteinischen – können als steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen gelten, sofern sie auf dem Willen des Stifters beruhen.
- Erbschaftsteuerpflicht besteht, wenn es sich um eine postmortal wirksame Zuwendung handelt.
- Entscheidend ist der Zeitpunkt und die Herkunft des Schenkungsversprechens.
Fazit:
Die Entscheidung des BFH schafft Klarheit: Wer im Wege einer Stiftung nach dem Tod eines Angehörigen begünstigt wird, muss mit einer Erbschaftsteuerpflicht rechnen. Internationale Gestaltungen entbinden nicht von nationaler Steuerpflicht – Rechtssicherheit ist nur durch präzise Vertrags- und Stiftungsregelungen erreichbar.
Ich danke Ihnen.