A-S-C-L Leistner und Partner
STEUERBERATER & TREUHÄNDER
Die Schweiz und Deutschland haben die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit vielen Staaten weltweit abgeschlossen. Die meisten dieser DBA folgen dem international abgestimmten und einheitlichen OECD-Musterabkommen. Doppelbesteuerungskonflikte können trotzdem auftreten, sei es, dass die in den DBA enthaltenen Kollisionsnormen schlicht missachtet werden oder, weil die Sachverhalte von den betroffenen Ländern unterschiedlich beurteilt oder die DBA-Normen unterschiedlich ausgelegt werden.
Gemäss Artikel 25 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens kann eine steuerpflichtige Person Doppelbesteuerungskonflikte der zuständigen Behörde des Staates ihrer Ansässigkeit unterbreiten, und zwar ungeachtet der innerstaatlichen Rechtsmittelordnung. Dabei ist eine Frist von drei Jahren seit der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer abkommenswidrigen Besteuerung geführt hat, zu beachten. Steht bei internationalen Sachverhalten fest, dass der innerstaatliche, rechtskräftig festgesetzte Steueranspruch unter Missachtung von DBA-Bestimmungen ergangen ist und in einem Verständigungsverfahren eingeschränkt werden müsste, wird aufgrund der effektiven Doppelbesteuerung von einem Revisionsgrund ausgegangen, der aus verfahrensökonomischen Gründen auch ohne Verständigungsvereinbarung revisionsweise geltend gemacht werden kann. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entstehen der Doppelbesteuerung zu stellen.
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