Die ESTV hat durch Schreiben zur Ankündigung einer Kontrolle die Verjährungsfrist für ein Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen. Damit kann das Verfahren trotz der üblichen Fristen weitergeführt werden. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wurde abgelehnt:
Urteil vom 2. Dezember 2024 (9C_256/2024).
Gern übernehmen die A-S-C-L Steuerexperten Ihre Fiskalvertretung und reichen Ihre Umsatzsteuererklärungen bei der ESTV ein.