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Wenn Steuererklärungen nicht abgegeben werden: Der Prozess

Trotz Mahnungen gaben die Eheleute A. und B. keine Steuererklärung ab. In Folge griff das Steueramt die Veranlagung nach dem pflichtgemässen Ermessen auf  und schätzte das steuerbare Einkommen mit Fr. 500’000 und das steuerbare Vermögen mit Fr. 20’000’000. Der Bescheid wurde bei der Post nicht abgeholt. 

Im Rahmen der ermessensweisen Veranlagung der Selbständigen wie in dem vorliegenden Fall habe die Behörde sich so zu entschieden, dass sie mit der Schätzung zu einer realitätsnahen Feststellung gelangt. Dies sei schwer zu erreichen, sofern vor allem ein Selbständiger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Wäre die ermessensweise Veranlagung rechtzeitig durch eine Einsprache angefochten, wäre ein Einschreiten des Bundesgerichts nicht nötig. Die Ermessensveranlagung sei rechtskräftig, entschied das Gericht (Urteil vom 18. Mai 2021 2C_1022/2020).