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Liegenschaftserwerb zwecks Crowdfunding

Der Liegenschaftserwerb durch eine Gesellschaft, die die Immobilie mit dem Zweck anschafft, um diese an Investoren (hier: „Crowdfunding“) mit entsprechenden Miteigentumsanteilen weiterzuverässern, zieht keine wirtschaftliche Handänderung an. Handänderungssteuer wird nicht fällig (Entsheid TG).