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Baukonsortium: Privat oder Gewerbe?

Urteil v. 09.03.2021 # Die Organisationsform wie die einfache Gesellschaft sowie die finanziellen Risiken aus der Kredit-Aufnahme führen zum Schluss, dass die Kläger haben im Hinblick auf die Überbauung ihres Grundstücks sowie den Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die die private Verwaltung von ihrem Privatvermögen sprengt. Folglich seien die Veräusserungsgewinne als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern.