Wer die Sache vom Anfang bis zum Ende überblickt, auch alles „zwischen A und O“ im Griff hat. Deswegen wäre in dem Sachverhalt wie folgend eine Steuerberatung zu empfehlen.
Zwei Brüder B.________ und A.________ erwarben im Wege des Erbvorbezugs eine unüberbaute Parzelle in U.________. In der Folge bauten sie ein Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen auf der Parzelle. Einige Wohnungen verkauften sie bereits während des Bauens. Von den übrigen Wohnungen behielten die beiden Brüder zwei Zimmerwohnungen für sich zurück. Die übrigen vier Wohnungen haben sie vermietet. 2010 erwarb A.________ das Restaurant D.________, welches er vermietet. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis erhob Grundstückgewinnsteuer, weil sie davon ausging, das gesamte Grundstück sei vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen von B.________ und A.________ überführt worden. „Als Veräusserung gelten auch: die Überführung von Grundstücken oder Anteilen an solchen vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen“. Die Steuerverwaltung vertritt den Standpunkt, eine Überführung ins Geschäftsvermögen erfolgte hinsichtlich der drei veräusserten und der vier vermieteten Wohnungen und klassifiziert die Einnahmen als Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit. Ausserdem wurde der Gewinn aus der Vermietung der vier Wohnungen als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt, die beiden eigengenutzten Wohnungen sind dem Privatvermögen zuzuordnen. In der Veranlagung wurden ausserdem die Einnahmen aus der Vermietung des Restaurants D.________ als Einkünfte aus selbstständigem Erwerb behandelt und die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen von A.________ zugeteilt. Die Beschwerde beim Gericht hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Die langfristige Planung der Wohnungserstellung und der Veräusserung in sachlicher und finanzieller Hinsicht erweist sich nach Ansicht des Gerichts als gewerblich. Die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts mit Bezug auf die vermieteten Wohnungen (hier: Dauervermietung oder Ferienwohnung) und zur rechtlichen Begründung wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht habe zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung zur Händlertätigkeit immer daran festgehalten, dass die Vermietung eigener Liegenschaften keine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird, und kaufmännische Bücher geführt werden. Urteil vom 18. August 2020 – 2C_298/2019. Hinweis: Demgegenüber gilt in Deutschland die Drei -Objekt - Grenze.