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Grenzüberschreitende Sozialversicherungsfallen bei Tätigkeiten in zwei Staaten CH und DE

Die folgenden Regeln sind zwingender Natur, Arbeitgeber und -nehmer haben grundsätzlich keine Gestaltungsfreiheit.  Deswegen und aufgrund der Verzugszinsen ist es empfehlenswert, dass derartige Sachverhalte geklärt werden.

Variante 1

- Selbstständige und unselbstständige Tätigkeit in zwei oder mehreren Staaten,

Bürger der EU/EFTA, die gleichzeitig eine oder mehrere selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten in verschiedenen Ländern (Schweiz und EU/EFTA) ausüben, sind dem Sozialversicherungssystem des Staates unterstellt, in dem die unselbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Zwecks Qualifizierung einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH als abhängige nichtselbstständige Beschäftigung wäre der Umfang der Kapitalbeteiligung zu beachten, z. B. Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität. Ansonsten könnte die Tätigkeit in D als selbstständig gelten.

Variante 2

- Selbstständige Tätigkeit in zwei oder mehreren Staaten

Bürger der EU/EFTA, die gleichzeitig oder abwechslungsweise mehrere selbstständige Tätigkeiten in mehreren Ländern (Schweiz und EU/EFTA) ausüben, sind im Prinzip dem Sozialversicherungssystem des Wohnsitzstaates unterstellt.

Variante 3

- Unselbstständige Tätigkeit in zwei oder mehreren Staaten. Arbeitnehmende, welche gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten eine Beschäftigung ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (mehr als 25 %) ihrer Tätigkeit ausüben.

 

Was aber viele nicht wissen: die Unterstellung nur einem Sozialversicherungsträger bezieht sich auf das gesamte Arbeitspensum der betroffenen Person, umfasst also auch die Tätigkeit in der Schweiz und in Deutschland.

 

Bern, 18.11.2020: Sanktionierung der Umgehung der Sozialversicherungspflicht & elektronischer Datenaustausch bei der Durchführung von internationalen Sozialversicherungsabkommen

Die Kommunikation zu grenzüberschreitenden Sozialversicherungsfällen erfolgt über das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Datenübermittlungssystem (EESSI: Electronic Exchange of Social Security Information). Der Bundesrat entschied, die Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und die entsprechenden Verordnungsbestimmungen auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen, sodass in der Zukunft die Umgehen der Sozialversicherungspflicht bei den grenzüberschreitenden Tätigkeiten besser überwacht und schneller sanktioniert wird.