A Besteuerungsrecht für Schenkungen in Deutschland mit Auslandsbezug (FG)
Hat ein Schenker seinen Wohnsitz in Deutschland und im Ausland, ist für die Schenkungsteuer seinen Lebensmittelpunkt zu prüfen – auch im Fall, wenn im Ausland zum Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer bereits abgeschafft wurde (FG Baden-Württemberg, Urteile v. 5.8.2020 - 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18).
B Besteuerung der Kettenschenkungen
Begünstigte Schenkung an einen Ehegatten oder ein Kind bei anschliessender Weiterschenkung an das Enkelkind aus der Schweiz nach Deutschland (FG Hamburg, Newsletter 2019-4 zu Urteil vom
20.8.2019 - 3 K 123/18) # Kettenschenkungen sind zivilrechtlich unproblematisch. Unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs stehen die deutschen Finanzverwaltung und
-rechtsprechung diesen allerdings skeptisch gegenüber. Der Grat zwischen zulässigen Steuersparmodellen und unzulässigen Gestaltungen ist schmal. Da die persönlichen Steuer-Freibeträge in
jedem Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem gelten, liegt es häufig nahe, für die Schenkung einen Umweg zu wählen und weitere Freibeträge auszunutzen. Gerade durch die Zwischenschaltung
eines näheren Verwandten mit einem Freibetrag, kann der Anfall von Schenkungsteuer vermieden und durch abgestrebte Anwendung einer günstigeren Steuerklasse zumindest verringert werden. In diesem
Fall besteht die Gefahr, dass die einzelnen Übertragungen als eine Schenkung des ersten Schenkers an den endgültig Bedachten behandelt werden, was leider nie ausgeschlossen werden kann. Die
Finanzverwaltung richtet sich angesichts dieser Gestaltungen zunehmend darauf ein zu prüfen, ob dem Erstempfänger noch ein eigener Entscheidungsspielraum über die Weitergabe des erhaltenen
Vermögens verbleibt. Ist der Beschenkter zur Weitergabe an den Letztempfänger verpflichtet, wird Gestaltungsmissbrauch angenommen. So viel der Theorie. In der Realität prüfen Richter gar nicht
die eigentlich Indizien des Gestaltungsmissbrauchs: Als entscheidendes Kriterium stellen die Richter allein auf die unterschiedlichen aussersteuerlichen Motive der Beteiligten ab: Im Verhältnis
Mutter/Kinder handelte es sich i. d. R. um eine Schenkung. Im Verhältnis zwischen Ehemann/Ehefrauen liegt in d. R nur objektiv eine unentgeltliche Zuwendung vor. Schenkungen unter Ehegatten seien
nämlich selten von Freigiebigkeit geprägt; vielmehr stünden besondere familienrechtliche Motive – hier sog. eine unbenannte Zuwendung unter Eheleuten – im Vordergrund. Solche ehebedingten
Zuwendungen werden in der Praxis aus den unterschiedlichsten Vermögensinteressen von Eheleuten getroffen. Da das deutsche BGB für solche differenzierten Unterscheidungen keine Sammelbezeichnung
gefunden hat, hat sich in der Praxis für solche Zuwendungen konsequent der Begriff der „unbenannten Zuwendungen” entwickelt. Nicht zuletzt wegen dieser ausdrücklichen Bezeichnung für die
Übertragung unter Ehegatten gehen die Gerichte für diesen Zuwendungsvorgang von einem familienrechtlichen Vertrag eigener Art aus. Je nach Richter ist es dabei massgeblich, dass bei Zuwendungen
unter Ehepartnern nach Scheitern der Ehe Rückforderungsansprüche entstehen können. Folgender Grund-Tenor der deutschen Finanzverwaltung wäre aus diesem Grund nicht auszuschliessen. Schenkt z. B.
eine Ehefrau als Empfängerin der sog. „unbenannten Zuwendungen“ den Gegenstand weiter, hat sie schenkungssteuerrechtlich als „Zwischenerwerber” ungeachtet dessen sich grundsätzlich nicht
bereichert, sodass zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen sind, also es läge eine schenkungssteuerlich beachtliche Zuwendung.
In dem Verfahren 3 K 123/18 bei Finanzgericht Hamburg stritten Beteiligten darüber, ob es sich bei der Übertragung eines Grundstücks auf die Klägerin um eine Zuwendung ihrer Grossmutter oder
ihrer Mutter handelte. Das Gericht verneinte einen Gestaltungsmissbrauch. Angehörige seien berechtigt, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst
günstig seien.
Bei Kettenschenkung wäre eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes immer zu empfehlen, die wir, A-S-C-L Steuerberater gern für Sie einholen könnten. Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns, A-S-C-L
Steuerberater, an: +41(0)71 508 20 99.