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Steuern. Sex. Strafe. Künstliche Befruchtung.

Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) entschied: Die Kosten für eine im Ausland durchgeführte künstliche Befruchtung sind in Deutschland aufgrund der Strafbarkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz steuerlich nicht abzugsfähig (vgl. BFH VI R 20/15). Die Kosten der Voruntersuchungen sind abzugsfähig.