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Schweizerische Wohneigentumsförderung

Das schweizerische Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ermöglicht Versicherten, den Erwerb ihres Wohneigentums mit ihrem Vorsorgeguthaben (z. B. Haus, Wohnung, Renovationen, Rückzahlung von Hypothekendarlehen) zu finanzieren. Die Zweitwohnung ist ausgeschlossen. Die Versicherten haben zwei Möglichkeiten: den Vorbezug und/oder die Verpfändung. Ab Alter 50 ist der Betrag begrenzt auf das zu diesem Zeitpunkt angesparte Vorsorgeguthaben (vgl. Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der 2. Säule ...). Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an. G. Leistner- Martin