· 

DBA (CH-D): Besteuerung von Abfindungen

# Nach bisheriger Rechtsprechung des deutschen BFH handelte es sich bei Abfindungen um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Demgegenüber stellen Abfindungen in abkommensrechtlicher DBA-Hinsicht kein Gehalt dar. Sie werden gezahlt, um die Zeit bis zur Neuaufnahme eines Arbeitsverhältnisses zu überbrücken. Zwecks Angleichung erfolgte in Deutschland eine entsprechende Gesetzesanpassung: Ein Arbeitnehmer, der vor Auszahlung seiner Abfindung aus einem deutschen Arbeitsverhältnis in die Schweiz verzogenen ist, muss die Abfindung in dem Staat versteuern, in dem er zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung ansässig war (BFH I R 79/13, BStBl II 2016, S. 326). Sie haben noch Fragen? Rufen Sie uns an. G. Leistner- Martin, Dipl. Kff. FH (Steuern)