Schweizer Mehrwertsteuer erlegt den ausländischen Firmen bei der Überschreitung der steuerfreien Umsatzschwelle unter bestimmten Voraussetzungen neue Pflichten auf. Jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von ihrer Rechtsform, Zweck oder Gewinnabsicht, die ein Geschäft in der Schweiz oder im Ausland betreibt und mit diesem Geschäft Leistungen in der Schweiz erbringt, ist bei der Überschreitung der steuerfreien Umsatzschwelle mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz.
Folgende ausländische Firmen sind z.B. von der Steuerpflicht in der Schweiz befreit:
1. die Firmen, welche im In- und Ausland steuerbare Umsätze von weniger als CHF 100.000,00 p.a. erzielen (hier: zur Bemessungsgrundlage zählen die Weltumsätze und damit auch z. B. die deutschen Umsätze);
2. die Firmen, die Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip erbringen, (dies gilt nicht für die grundstücksbezogenen, telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an Endverbraucher);
3. die Firmen, welche in der Schweiz ausschliesslich die der Bezugsteuer unterliegenden Dienstleistungen leisten
etc.
Für die Registrierung in der Schweiz benötigen die ausländischen Steuerpflichtigen einen Fiskalvertreter. Die A-S-C-L Steuerberater CH können gern die Fiskalvertretung gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung übernehmen.