· 

Ärztin klagt auf Corona-Erwerbsersatz

Der Prozess: Eine selbstständige Ärztin machte bei der Ausgleichskasse corona-bedingt eine Minderung ihres Umsatzes geltend, weil ihre Tätigkeit den Empfehlungen des Bundesrats zufolge nur auf nicht verschiebbare Eingriffe begrenzt war.
Die Ausgleichskasse leistete keine Entschädigungszahlungen, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Das Verwaltungsgericht vom Kanton Bern bestätigte dies. Die Ärztin habe ihre Praxis weiterführen dürfen. Ihr Erwerbseinkommen war im Jahr 2019 von über 90’000 Franken. Die Regelung sei entgegen Auffassung der Ärztin nicht lückenhaft, da sie nur bestimmten Personenkreis schütze. BGer 9C_132/2021 vom 15.09.2021