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Streit um Besteuerung leitender Angestellten in der Schweiz DBA

Der Prozess in Deutschland: Das deutsche Finanzamt bestritt die Schweizer Besteuerung der Einnahmen eines deutschen Klägers aus seiner nichtselbständigen Beschäftigung bei einer Schweizer AG. Er sei mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen, war die Begründung.

Der Kläger argumentierte, an mehr als 60 Arbeitstagen kam  er nach Deutschland nicht zurück. Somit sei er kein echter Grenzgänger gem. Art. 15a DBA-Deutschland-Schweiz.

Das deutsche Finanzamt sah seinen Arbeitslohn als in Deutschland steuerpflichtig, weil der Kläger seine Tätigkeit für die schweizerische AG in Drittstaaten oder in Deutschland ausübte. Der Steuerpflichtige argumentierte, da er „leitender Angestellter“ sei, unterliegen seine Einkünfte der Schweizer Besteuerung. Das Finanzamt hielt fest, dass seine Funktion bzw. Prokura im Handelsregister nicht eingetragen sei.
Die Klage des Steuerpflichtigen führte zum Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.7.2017 - 3 K 2439/14). Die Revision des Finanzamtes wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Begründung:
- Der Kläger sei aufgrund seines Wohnsitzes in DE unbeschränkt steuerpflichtig. Folgende Einkünfte seien allerdings aufgrund des DBAs von der Besteuerung freizustellen.
- Die Ausübung des Besteuerungsrechts für die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) seien durch Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA Schweiz 1971/2010 eingeschränkt. Demnach seien bei einer in Deutschland wohnhaften Person die aus der Schweiz stammenden Einkünfte gem. Art. 15 DBA Schweiz grds. von der Bemessungsgrundlage der Steuer in Deutschland rauszunehmen, wenn diese nach dem DBA in der Schweiz besteuert werden.

Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1971/2010 setzt keine Eintragung der Funktion des Steuerpflichtigen in das Handelsregister voraus.
 BFH, Urteil v. 30.9.2020 - I R 60/17

Bitte beachten:

In der Praxis reicht es oft bei den Verhandlungen mit den deutschen Finanzämtern nicht aus, eine leitende Funktion auszuüben. Sie bestehen auf die Erfüllung der Grundvoraussetzungen der 60-Tage-Regelung, die für die Grenzgänger im Unterschied zu den leitenden Angestellten gilt.

Für alle Grenzgänger, die in der Schweiz oder umgekehrt in Deutschland arbeiten, hat A-S-C-L Treuhand ein Steuerportal https://www.doppelbesteuert.ch/ mit FAQ erstellt.

Neue Vereinbarung über die Besteuerung leitender Angestellten Deutschland Schweiz ist vom 06.04.2023 in Kraft

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