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Kosten einer ärztlichen Heilbehandlung # Leistung einer Privatklinik, deren Kosten die Grundversicherung nicht erstattete

Der Prozess

A unterzog sich in den Jahren 1999 und 2012 einer Operation. Die Kosten hat die Grundversicherung übernommen. Nachdem der Erfolg trotz mehrere Operationen ausblieb, beschloss die Steuerpflichtige auf Empfehlung ihres Hausarztes, die Operation in der Privatklinik eines anderen Kanton B.________ in V.________/ZH vornehmen zu lassen, die auf der Spitalliste des Wohnsitzkantons (Aargau) nicht geführt wird und über keine Abteilung für grundversicherte Patienten (KVG) verfügt. Ohne Zusatzversicherung (VVG) wurde den Eingriff mit Erfolg durchgeführt, allerdings ohne Bewilligung des Kantons Aargau. Die Operation erforderte einen stationären Aufenthalt in einer halbprivaten Abteilung. Seine Versicherung lehnte die Kostenübernahme ab. Der Steuerpflichtige, vertreten durch seinen Treuhänder, klagte. 

Das Gericht entschied, 

- Die Krankheits- und Unfallkosten sind abzugsfähig, unabhängig davon, ob sie durch eine andere Lebensgestaltung hätten vermieden werden können. Voraussetzung sei, dass die Behandlung medizinisch indiziert sei.

- Die zusätzlichen Kosten auf der halbprivaten Abteilung seien die Lebenshaltungskosten.

- Beschwerde sei teilweise gutgeheissen.