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Fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik

Örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung ist in jenem Kanton gerichtlich zu beurteilen, auf dessen Hoheitsgebiet sie angeordnet wurde. Das Gericht am Wohnsitz des Betroffenen sei nicht zuständig. Urteil vom 25.August2020 (5A_175/2020)