· 

Neue Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften natürlicher Personen

ESTV - neue Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften natürlicher Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ab dem 01.01.2021 

Bern, 29.10.2020 

An der Quelle besteuert werden alle in der Schweiz ansässigen ausländischen Arbeitnehmenden, welche weder die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen noch mit einer Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

Der Besteuerung an der Quelle unterliegen die Ersatzeinkünfte. Steuerbar sind Taggelder (ALV, IV, KVG, UVG, UVGZusatz, VVG usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten infolge Invalidität (Berufliche Vorsorge, IV, UVG, UVG-Zusatz usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Leistungen an endgültig nicht mehr erwerbstätige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Folgende Leistungen unterliegen deshalb nicht der Besteuerung an der Quelle:

– Renten der AHV;

– Ganze Invaliditätsrenten aus IV und aus beruflicher Vorsorge;

– Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG;

– Invalidenrenten bei Vollinvalidität aus UVG und UVG Zusatz und Integritätsentschädigungen aus UVG und

UVG-Zusatz;

– Alters- und Hinterlassenenleistungen aus 2. und 3. Säule;

– ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV, IV;

– Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule.

Diese Leistungen werden, soweit sie steuerbar sind, im ordentlichen Verfahren besteuert.

 

Die Besteuerung erfolgt mit dem Tarifcode G für nicht über den Arbeitgeber ausbezahlte Ersatzeinkünfte.

Download
Checkliste Quellenbesteuerung
A-S-C-L Checkliste Quellenbesteuerung.pd
Adobe Acrobat Dokument 140.0 KB

Mithilfe www.quellenbesteuert.ch können Sie Ihre Besteuerung prüfen und Ihre Steuerrückerstattung zurückfordern. Verpassen Sie nicht die Frist 31.03! Verschenken Sie kein Geld!