· 

Grenzgänger im öffentlichen Dienst

 # Nach Artikel 19 Absatz 5 des DBA hat der Ansässigkeitsstaat vorrangig das Besteuerungsrecht für Vergütungen, sofern der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger bescheinigter Grenzgänger ist. (BMF, Schreiben v. 27.07.2018 - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-04). A-S-C-L Rechtsberater beraten Grenzgänger im komplexen Steuerrechtsumfeld und kümmern sich um Ihre Deklarationspflichten.