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Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie

Die Beteiligten streiten, ob Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie, der sich der Kläger unterzogen hat, als aussergewöhnliche Belastungen zu behandeln sind. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Bioresonanztherapie eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode sei und die Aufwendungen dafür nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStDV nur berücksichtigt werden könnten, wenn deren medizinische Indikation durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amtsärztliches Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen sei. Entscheidung des Gerichts: Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Bioresonanztherapie bei der Festsetzung der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (FG Köln vom 21.03.2018; Az. 3 K 544/17) Praxishinweis: Gegen das Urteil ist ein Verfahren beim BFH unter dem Az: VI B 71/18 anhängig. In gleichgelagerten Fällen ist Einspruch einzulegen. Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns ungeniert an. G. Leistner- Martin